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Gemeinschaftliches Testament nachträglich ändern: Schlusserben sind bindend

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Obwohl das gemeinschaftliche Testament nachträglich geändert werden sollte, widersprachen die enterbten Töchter und forderten ihren Anteil am Millionenvermögen. Das OLG Celle musste entscheiden, ob eine vermeintlich freie Verfügung über das Vermögen die Bindung an die Schlusserbeneinsetzung tatsächlich aufhebt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 132/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 13.11.2024
  • Aktenzeichen: 6 W 132/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im Erbrecht
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsauslegung, Gemeinschaftliches Testament

  • Das Problem: Zwei Söhne beantragten einen Erbschein als Alleinerben der verstorbenen Mutter. Sie stützten sich auf handschriftliche Testamente der Mutter aus dem Jahr 2017. Die Töchter widersprachen. Sie verwiesen auf ein bindendes gemeinschaftliches Testament der Eltern von 1975, das alle vier Kinder als Schlusserben vorsah.
  • Die Rechtsfrage: Durfte die überlebende Mutter das ältere gemeinsame Testament noch ändern, um nur die Söhne zu begünstigen und die Töchter zu enterben? Oder war sie durch die ursprüngliche Einsetzung aller vier Kinder rechtlich gebunden?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht hob die späteren handschriftlichen Verfügungen auf. Die Mutter war an die Schlusserbeneinsetzung aller vier Kinder gebunden. Diese Bindung trat ein, weil sie nach dem Tod des Vaters dessen Erbe angenommen hatte.
  • Die Bedeutung: Eine Klausel zur „freien und unbeschränkten Verfügung über den Nachlass“ in einem gemeinschaftlichen Testament bedeutet in der Regel nur die Freiheit zur Verfügung zu Lebzeiten. Sie berechtigt den überlebenden Ehepartner meistens nicht, die bindende Schlusserbeneinsetzung gemeinsamer Kinder nachträglich zu ändern.

Kann man ein gemeinschaftliches Testament nachträglich ändern?

Ein letzter Wille, der eine Familie spaltet: Im Jahr 2017, fast drei Jahrzehnte nach dem Tod ihres Mannes, verfasst eine Mutter ein neues Testament. Darin enterbt sie ihre beiden Töchter und setzt ihre beiden Söhne als alleinige Erben ein. Doch 42 Jahre zuvor hatte sie mit ihrem Mann ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, das alle vier Kinder als Schlusserben vorsah. Dieser Widerspruch führte nach dem Tod der Mutter zu einem erbitterten Rechtsstreit unter den Geschwistern. Das Oberlandesgericht Celle musste in seinem Beschluss vom 13. November 2024 (Az. 6 W 132/24) eine fundamentale Frage des Erbrechts klären: Wie bindend ist ein einmal geschlossenes Ehegattentestament für den überlebenden Partner?

Was war der Ursprung des Familienkonflikts?

Die Geschichte beginnt am 22. August 1975. Ein Ehepaar setzt ein gemeinschaftliches Testament auf, eine in Deutschland weitverbreitete Form, die oft als „Berliner Testament“ bekannt ist. Ihre Regelung war klar und einfach: Stirbt einer der beiden, soll der Überlebende der alleinige Erbe des gesamten Vermögens werden. Erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners sollten die gemeinsamen vier Kinder erben. Im Testament nannten die Eltern sie „Nacherben“, ein Begriff, den das Gericht später als „Schlusserben“ interpretierte. Zusätzlich fügten sie eine Klausel hinzu, die später zum zentralen Streitpunkt werden sollte: Der überlebende Ehepartner sei berechtigt, „frei und unbeschränkt über den Nachlass zu verfügen“. Im Jahr 1988 verstarb der Ehemann. Seine Frau wurde, wie im Testament vorgesehen, Alleinerbin und als alleinige Eigentümerin aller Immobilien im Grundbuch eingetragen. Die Jahre vergingen….


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