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Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeit: Keine Abmahnung nötig

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Be- und Entlader griff seinen Vorgesetzten nach einem Streit um private Handynutzung tätlich an – der gesamte Vorfall wurde dabei lückenlos per Video dokumentiert. Die zentrale Frage des Gerichts war, ob ein solcher tätlicher Angriff überhaupt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 SLa 315/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 25.08.2025
  • Aktenzeichen: 15 SLa 315/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kündigungsrecht, Arbeitsrecht, Pflichtverletzung

  • Das Problem: Ein Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt. Er soll einen Gruppenleiter gestoßen und nach ihm getreten haben. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung.
  • Die Rechtsfrage: Darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos beenden? Oder musste er den Arbeitnehmer vorher abmahnen oder versetzen?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung war wirksam. Tätlichkeiten gegenüber Vorgesetzten sind eine schwerwiegende Pflichtverletzung.
  • Die Bedeutung: Körperliche Angriffe auf Vorgesetzte können das Vertrauensverhältnis sofort zerstören. In solchen Fällen ist eine Abmahnung meist nicht nötig. Der Arbeitgeber muss den Täter auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen.

Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeit: Reicht ein einziger Stoß gegen den Vorgesetzten?

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit, gefolgt von einer heftigen Reaktion: Ein Arbeitnehmer wird bei der verbotenen Nutzung seines privaten Handys erwischt, stößt seinen Vorgesetzten weg und tritt nach ihm. Reicht dieser eine Vorfall aus, um einen Mitarbeiter nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos zu entlassen? Mit dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und kam in seinem Urteil vom 25. August 2025 (Az.: 15 SLa 315/25) zu einer klaren Entscheidung. Es kippte damit das vorinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Hannover und verdeutlichte, wo die rote Linie bei körperlichen Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz verläuft.

Was führte zu dem folgenschweren Konflikt?

Im Zentrum des Falles stand ein Be- und Entlader, der seit 2019 für das Unternehmen tätig war. Die Eskalation ereignete sich am 22. Oktober 2024. Ein Gruppenleiter entdeckte den Mitarbeiter während der Arbeitszeit an einer Laderampe, vertieft in sein privates Smartphone – ein klarer Verstoß gegen die Betriebsregeln. Als der Vorgesetzte ihn zur Rede stellen wollte, reagierte der Arbeitnehmer aggressiv. Mit den Worten „Hau ab hier!“ stieß er den Gruppenleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mit dem Fuß in dessen Richtung. Der gesamte Vorfall wurde von einer Videokamera aufgezeichnet. Schon zwei Wochen zuvor, am 7. Oktober 2024, hatte es einen umstrittenen Vorfall gegeben. Der Arbeitnehmer soll aus Adressaufklebern ein Hakenkreuz an eine Wand geklebt und den Vorgesetzten beleidigt haben. Der genaue Hergang und die Intention dieser Handlung blieben zwischen den Parteien jedoch strittig. Nach dem körperlichen Angriff vom 22. Oktober handelte der Arbeitgeber schnell. Er hörte am 25. Oktober den Betriebsrat an, der der außerordentlichen Kündigung noch am selben Tag zustimmte. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 sprach das Unternehmen die fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage und bekam in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Hannover recht….


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