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Einheit des Verhinderungsfalls: Keine neue Entgeltfortzahlung

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Die Anwendung der Einheit des Verhinderungsfalls stand im Fokus, als ein lange kranker Mitarbeiter die Arbeit wegen der betrieblichen Maskenpflicht verweigerte. Die maskenbedingte Arbeitsverweigerung führte trotz attestierter Angststörung nicht zur gewünschten Wiederaufnahme der Lohnzahlung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 Sa 288/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 24.04.2024
  • Aktenzeichen: 13 Sa 288/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit, Direktionsrecht des Arbeitgebers

  • Das Problem: Ein Arbeitnehmer war lange krankgeschrieben und forderte danach Lohn für zwei Monate. Er behauptete, er sei zwischenzeitlich arbeitsfähig gewesen. Der Arbeitgeber lehnte die Lohnzahlung ab.
  • Die Rechtsfrage: War die erneute Krankschreibung wegen einer anderen Diagnose nur eine Fortsetzung der langen Vorkrankheit? Oder bestand ein neuer, eigenständiger Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sah die verschiedenen Krankheitsphasen als eine einzige, fortlaufende Verhinderung an. Der Arbeitnehmer konnte eine echte Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend beweisen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung war daher bereits aufgebraucht.
  • Die Bedeutung: Nach einer langen Krankheit muss der Arbeitnehmer sehr konkret belegen, dass er zwischen zwei Krankschreibungen tatsächlich arbeitsfähig war. Bei engem zeitlichem Abstand gilt oft der Grundsatz, dass die Krankheit fortbesteht.

Eine neue Diagnose, ein neuer Lohnanspruch? Das Prinzip der „Einheit des Verhinderungsfalls“

Ein Mitarbeiter ist über anderthalb Jahre krankgeschrieben. Kaum will er seine Arbeit wieder aufnehmen, folgt die nächste Krankmeldung mit einer völlig neuen Diagnose. Beginnt die sechswöchige Lohnfortzahlung nun von Neuem? Mit genau dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem Urteil vom 24. April 2024 (Az.: 13 Sa 288/23) auseinandersetzen. Die Entscheidung verdeutlicht auf eindringliche Weise, wann auch unterschiedliche Krankheiten rechtlich als ein einziger, fortlaufender Krankheitsfall gewertet werden können – und welche entscheidende Rolle die Beweislastverteilung dabei spielt.

Was war genau passiert?

Der Kläger, ein 1959 geborener Senior Project Engineer, war seit 1990 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im Zuge der Covid-19-Pandemie führte das Unternehmen eine Maskenpflicht auf dem Betriebsgelände ein. Eine Ausnahme galt nur am eigenen Sitzplatz, sofern ein dauerhafter Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet war. Am 21. Oktober 2020 wurde der Mitarbeiter ohne Maske angetroffen und angewiesen, ab dem Folgetag eine zu tragen. Er berief sich auf ein ärztliches Attest, das ihn von dieser Pflicht befreie. Ab dem nächsten Tag, dem 22. Oktober 2020, war der Mann durchgehend bis zum 30. April 2022 krankgeschrieben. In dieser Zeit bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung zudem eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Am 2. Mai 2022, dem ersten Arbeitstag nach Ende seiner Krankschreibung, erschien der Mitarbeiter im Betrieb und bot seine Arbeitsleistung an – allerdings ohne Mund-Nasen-Schutz. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und schickte ihn nach Hause. Die betriebliche Maskenpflicht galt noch bis zum 26. Mai 2022. Für die Zeit ab dem 27. Mai 2022 legte der Mitarbeiter eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Diagnose diesmal: Atherosklerose, eine Erkrankung der Arterien….


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