Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einheit des Verhinderungsfalls: Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit?

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Eine examinierte Pflegefachkraft forderte eine zweite Entgeltfortzahlung, weil eine geplante Operation lückenlos auf ihre mehrmonatige psychische Erkrankung folgte. Trotz zwei medizinisch getrennter Diagnosen musste sie vor Gericht beweisen, wann ihre erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich endete. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 336/18 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 26.09.2018
  • Aktenzeichen: 7 Sa 336/18
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Entgeltfortzahlung, Arbeitsrecht, Beweislast

  • Das Problem: Eine Arbeitnehmerin forderte zusätzliche sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Sie war wegen einer psychischen Erkrankung lange arbeitsunfähig und wurde danach sofort wegen einer gynäkologischen Operation arbeitsunfähig.
  • Die Rechtsfrage: Habe ich als Arbeitnehmer Anspruch auf eine erneute volle Lohnfortzahlung von sechs Wochen, wenn eine zweite, völlig andere Krankheit sofort nach dem behaupteten Ende der ersten, langen Erkrankung beginnt?
  • Die Antwort: Nein, der Anspruch wurde abgewiesen. Die Arbeitnehmerin konnte nicht beweisen, dass die erste psychische Erkrankung tatsächlich und vollständig vor dem Beginn der zweiten Erkrankung beendet war.
  • Die Bedeutung: Tritt eine zweite Erkrankung lückenlos an eine erste an, gilt dies rechtlich als ein einziger Verhinderungsfall. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich tatsächlich geendet hat, um einen neuen Zahlungsanspruch auszulösen.

Wann schließt eine neue Krankheit die Lohnfortzahlung aus? Die „Einheit des Verhinderungsfalls“ im Härtetest

Beginnt mit jeder neuen Krankheit auch ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung? Nicht immer. Wenn eine neue Erkrankung auftritt, während eine alte noch andauert, kann der Anspruch bereits verbraucht sein. Genau diese komplexe Abgrenzung musste das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 26. September 2018 (Az. 7 Sa 336/18) klären. Im Mittelpunkt stand eine langjährige Pflegefachkraft, die nach monatelanger psychischer Arbeitsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss wegen einer gynäkologischen Operation erneut ausfiel. Der Fall drehte sich um die entscheidende Frage: War die erste Erkrankung wirklich beendet, als die zweite begann, oder handelte es sich um einen einzigen, ununterbrochenen Krankheitsfall – eine sogenannte „Einheit des Verhinderungsfalls“?

Was war genau passiert? Eine lückenlose Kette von Krankmeldungen

Die Klägerin war seit 2001 als examinierte Pflegefachkraft für die Beklagte tätig. Anfang 2017 begann für sie eine schwere Zeit mit mehreren Krankheitsphasen. Nach einer ersten Erkrankung im Januar war sie ab dem 7. Februar 2017 durchgehend wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Die letzte Folgebescheinigung ihrer Hausarztpraxis attestierte diese Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich Donnerstag, den 18. Mai 2017. Direkt am nächsten Tag, Freitag, dem 19. Mai, unterzog sich die Pflegefachkraft einer geplanten gynäkologischen Operation. Ihre Frauenärztin stellte ihr dafür eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, die eine Krankheit vom 19. Mai bis Ende Juni bescheinigte. Für diesen zweiten Zeitraum zahlte die Arbeitgeberin jedoch keine Entgeltfortzahlung mehr. Ihre Begründung: Der sechswöchige Anspruch sei bereits durch die vorangegangene psychische Erkrankung vollständig aufgebraucht….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv