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Vorfahrt bei Einmündung mit abgesenktem Bordstein: Alleinige Haftung – Wer haftet?

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Die Frage der Alleinige Haftung bei Unfall aus einer Stichstraße hing davon ab, ob dort die Regel „rechts vor links“ galt oder Wartepflicht herrschte. Obwohl ein Fahrer formal Vorfahrt hatte, verlor er wegen einer plötzlich gesteigerten Sorgfaltspflicht den gesamten Schadensersatzanspruch. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 22/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Rostock
  • Datum: 28.02.2024
  • Aktenzeichen: 5 W 22/23
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren (Prozesskostenhilfe)
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Haftungsabwägung

  • Das Problem: Ein Autofahrer kollidierte beim Abbiegen aus einer Nebenstraße mit einem von links kommenden Pkw. Er wollte Schadensersatz erstreiten und beantragte Prozesskostenhilfe.
  • Die Rechtsfrage: Gilt an einer Einmündung, die äußerlich wie eine Grundstücksausfahrt wirkt, die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ oder muss der Abbiegende warten?
  • Die Antwort: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Klage hat keine Erfolgsaussicht. Obwohl formal „rechts vor links“ galt, musste der Kläger wegen äußerer Merkmale der Straße (abgesenkter Bordstein, Bewuchs) besonders vorsichtig sein. Sein hohes Verschulden führt dazu, dass er den Schaden allein trägt.
  • Die Bedeutung: Selbst wenn „rechts vor links“ gilt, muss ein Fahrer aus einer Nebenstraße extrem vorsichtig sein, wenn diese optisch wie eine Grundstücksausfahrt wirkt. Äußere Merkmale können die Sorgfaltspflicht des Einfahrenden so stark erhöhen, dass er bei einem Unfall die alleinige Haftung trägt.

Vorfahrt bei abgesenktem Bordstein: Warum „Rechts vor Links“ nicht immer vor alleiniger Haftung schützt

Eine kurze Stichstraße, die über einen abgesenkten Bordstein in eine Hauptstraße mündet. Ein Autofahrer biegt links ab, überzeugt davon, dass die Regel „rechts vor links“ für ihn gilt. Es kommt zum Zusammenstoß mit einem von links kommenden Fahrzeug. Wer trägt die Schuld? Intuitiv würden viele sagen, der Fahrer auf der Hauptstraße, der die Vorfahrt missachtet hat. Doch in einem bemerkenswerten Beschluss vom 28. Februar 2024 (Az. 5 W 22/23) erklärte das Oberlandesgericht Rostock, warum der vorfahrtberechtigte Fahrer in einem solchen Fall nicht nur eine Teilschuld, sondern die alleinige Haftung für den gesamten Schaden tragen kann. Das Urteil ist eine präzise Lektion darüber, dass das formale Recht auf Vorfahrt im Straßenverkehr durch eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme verdrängt werden kann.

Was genau war an der unübersichtlichen Einmündung passiert?

An einem Vormittag im März 2023 ereignete sich der Unfall in einer Ortschaft in Mecklenburg-Vorpommern. Ein Mann befuhr mit seinem BMW X3 eine kurze Stichstraße, die von einer „Kinderkombination“ wegführte und als Sackgasse endete. Diese Stichstraße trug denselben Namen wie die durchgehende Hauptstraße, in die sie mündete. Um auf diese Hauptstraße nach links abzubiegen, musste der BMW-Fahrer einen abgesenkten Bordstein überqueren. Aus seiner Sicht von links näherte sich eine Frau mit ihrem Nissan Navara auf der Hauptstraße. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision, bei der die Front des Nissans die rechte Front des BMWs traf. Der Fahrer des BMW war der festen Überzeugung, alles richtig gemacht zu haben. Er gab an, an der Sichtlinie angehalten zu haben, um sich vorsichtig in die Einmündung vorzutasten. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen, da für ihn die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gegolten habe….


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