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Schadensersatz: Ersatz der Umsatzsteuer fällig mit der Leistung, ohne Rechnung

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Nach einem Verkehrsunfall auf der A6 forderte das Reinigungsunternehmen den vollen Schadensersatz: Ersatz der Umsatzsteuer für die geleisteten Aufräumarbeiten. Das Gericht musste klären, ob der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer auch ohne Vorlage einer finalen Rechnung und Abführung an das Finanzamt besteht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 1/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Heidelberg
  • Datum: 06.06.2025
  • Aktenzeichen: 2 S 1/25
  • Verfahren: Beschluss über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Umsatzsteuerrecht

  • Das Problem: Ein Unfallverursacher (Beklagter) zahlte dem Dienstleister für die Fahrbahnsicherung nur den Nettoschaden. Der Dienstleister forderte die Umsatzsteuer nach. Der Verursacher weigerte sich, da der Dienstleister keine Rechnung mit ausgewiesener Steuer vorlegte und die Steuer noch nicht an das Finanzamt abgeführt hatte.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Unfallverursacher die Mehrwertsteuer zahlen, obwohl der Dienstleister sie weder in einer Rechnung aufgeführt noch nachweislich an die Steuerbehörde abgeführt hat?
  • Die Antwort: Ja, der Verursacher muss die Steuer zahlen. Die Ersatzpflicht entsteht bereits, wenn die Leistung erbracht wird und dadurch steuerpflichtig ist.
  • Die Bedeutung: Die Verpflichtung des Schädigers zur Übernahme der Umsatzsteuer ist unabhängig von der formalen Rechnungsstellung und der tatsächlichen Überweisung der Steuer an das Finanzamt durch den Dienstleister.

Schadensersatz: Muss der Verursacher die Umsatzsteuer auch ohne Rechnung zahlen?

Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert, die Regulierung des Schadens zieht sich oft hin. In einem Fall vor dem Landgericht Heidelberg entzündete sich der Streit an einer auf den ersten Blick kleinen Summe: 150,47 Euro. Dahinter verbarg sich jedoch eine grundlegende Frage des Schadensersatzrechts, die viele Autofahrer und Dienstleister betrifft. In seinem Beschluss vom 6. Juni 2025 (Az. 2 S 1/25) klärte das Gericht, unter welchen Umständen ein Schädiger die Umsatzsteuer ersetzen muss – selbst wenn der Geschädigte noch gar keine Rechnung ausgestellt und die Steuer noch nicht an das Finanzamt abgeführt hat.

Was genau war passiert?

Im September 2020 kam es auf der Autobahn A6 bei Sinsheim zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallverursachers stand dabei außer Frage. Komplizierter war die Kette der Zuständigkeiten: Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland hatte ihre Schadensersatzansprüche, die aus der Sicherung und Reinigung der Unfallstelle resultierten, an eine Betreibergesellschaft abgetreten. Diese wiederum trat die Ansprüche an das Unternehmen ab, das die Arbeiten tatsächlich ausführte – die Klägerin im späteren Prozess. Dieses Unternehmen berechnete für seinen Aufwand einen Nettobetrag von 940,46 Euro. Der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung beglich diese Summe im November 2020 anstandslos. Der Fall schien erledigt. Doch fast eineinhalb Jahre später, im März 2022, änderte eine Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen die Spielregeln. Das Ministerium stellte klar, dass Zahlungen von Schädigern für solche Aufräumarbeiten als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln sind. Bisher war man von einer reinen Nettoregulierung ausgegangen. Gestärkt durch diese neue Einordnung forderte das Reinigungsunternehmen vom Unfallverursacher nun nachträglich die auf den Nettobetrag entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 150,47 Euro….


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