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Reiserücktrittsversicherung bei Vorerkrankung: Ausschluss durch 6-Monats-Frist

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Eine Reisende stornierte ihre teure Kreuzfahrt wegen einer akuten Verschlechterung ihrer Knie-Vorerkrankung und forderte die Kosten von ihrer Reiserücktrittsversicherung. Das Oberlandesgericht musste klären, ob bereits erfolgte notfallmäßige Behandlungen die Einhaltung der versprochenen sechsmonatigen Karenzzeit verhinderten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 49/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 25.08.2025
  • Aktenzeichen: Az. 3 U 49/25
  • Verfahren: Beschluss im Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserücktrittsversicherung, Versicherungsrecht, Vertragsrecht

  • Das Problem: Eine Kundin musste ihre Kreuzfahrt wegen der Verschlechterung einer Knieerkrankung stornieren. Die Versicherung weigerte sich, die Stornokosten zu zahlen, da die Beschwerden vorab behandelt wurden.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen, wenn sich eine chronische Krankheit kurz vor Reiseantritt verschlechtert? Oder gilt die Verschlechterung als erwartet, weil die Krankheit schon in den sechs Monaten zuvor behandelt wurde?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht hält die Verschlechterung nicht für unerwartet und beabsichtigt, die Klage endgültig abzuweisen. Laut den Bedingungen war die Erkrankung der Kundin innerhalb der sechs Monate vor Versicherungsabschluss beziehungsweise vor der Umbuchung bereits behandelt worden.
  • Die Bedeutung: Der Versicherungsschutz bei Vorerkrankungen erlischt, wenn die Krankheit in den sechs Monaten vor dem Vertrag oder der Umbuchung behandelt wurde. Weder Operationen noch notfallmäßige Arztbesuche wegen der Beschwerden gelten als bloße Kontrolluntersuchungen.

Reiserücktrittsversicherung bei Vorerkrankung: Wann ist eine Verschlechterung wirklich „unerwartet“?

Eine lang ersehnte Kreuzfahrt steht bevor, doch eine bekannte Vorerkrankung verschlimmert sich kurzfristig und die Ärzte raten von der Reise ab. Ein klarer Fall für die Reiserücktrittsversicherung – oder doch nicht? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 25. August 2025 (Az. 3 U 49/25) eine entscheidende Klausel im Kleingedruckten solcher Versicherungen präzise ausgelegt. Das Gericht musste klären, wann die Verschlechterung einer bestehenden Krankheit als „unerwartet“ gilt und wann sie den Versicherungsschutz ausschließt. Die Entscheidung zeigt, wie entscheidend der genaue Wortlaut der Bedingungen und der Behandlungsverlauf in den Monaten vor der Reisebuchung sind.

Was war der genaue Verlauf von Krankheit, Buchung und Stornierung?

Die Geschichte beginnt mit einer Frau, die bereits seit Längerem wegen Knieproblemen in Behandlung war. Nach einer Operation am linken Knie im Juni 2021 und einer weiteren am rechten Knie im August 2022 buchte sie im November 2021 eine Kreuzfahrt für das Frühjahr 2023. Um sich abzusichern, schloss sie im März 2022 für sich und eine Mitreisende eine Reiserücktrittsversicherung ab. Aufgrund ihrer Knieoperation und der damaligen Corona-Lage entschied sie sich Ende Oktober 2022, die Reise auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben: eine neue Kreuzfahrt von Januar bis Anfang Februar 2024. Mit dieser Umbuchung aktualisierte sie auch ihren Versicherungsschutz und erhöhte die Versicherungssumme. Das Jahr 2023 war jedoch von wiederkehrenden Knieproblemen geprägt. Ärztliche Unterlagen dokumentieren im April eine deutliche Gelenkschwellung am rechten Knie….


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