Wegen einer viertägigen Krankengeld-Lücke in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellte die Krankenkasse die Zahlungen unverzüglich ein. Der Patient argumentierte, die Lücke sei ein Fehler der Arztpraxis gewesen, doch das Gericht stellte überraschend hohe Anforderungen an seine eigenen Bemühungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 KR 23/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 15.05.2025
- Aktenzeichen: 1 KR 23/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Gesetzliche Krankenversicherung
- Das Problem: Ein Versicherter erhielt nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig eine neue Bescheinigung. Die Krankenkasse stoppte die Zahlung des Krankengelds wegen dieser zeitlichen Lücke.
- Die Rechtsfrage: Muss die Krankenkasse das Krankengeld weiterzahlen, obwohl die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit verspätet und nicht nahtlos eingereicht wurde?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht sah die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regel nicht erfüllt. Der Kläger konnte nicht schlüssig beweisen, dass er alles Zumutbare unternommen hatte, um die Bescheinigung pünktlich zu erhalten.
- Die Bedeutung: Endet der Anspruch auf Krankengeld durch eine Lücke in der Bescheinigung, erlischt auch die Versicherung mit Krankengeldanspruch. Versicherte müssen nahtlos und spätestens am nächsten Werktag eine Folgebescheinigung sicherstellen.
Krankengeld-Lücke: Warum eine verspätete AU-Bescheinigung den Anspruch kippen kann
Ein Mann ist seit fast einem Jahr krankgeschrieben. Sein Krankengeld sichert seine Existenz. Doch als eine Folgebescheinigung vier Tage zu spät in der Arztpraxis ausgestellt wird, stoppt die Krankenkasse die Zahlung. Der Versicherte argumentiert, er sei zu krank gewesen, um die Praxis rechtzeitig aufzusuchen, und verweist auf eine Zusage des Arztes. Die Kasse bleibt hart: Eine Lücke in der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung beendet den Anspruch. Dieser Konflikt, der die fundamentalen Regeln des Krankengeldbezugs berührt, landete schließlich vor dem Landessozialgericht Hamburg, das am 15. Mai 2025 ein Urteil fällte, das die strengen Pflichten von Versicherten beleuchtet (Az. 1 KR 23/24).
Was war der Auslöser für den Rechtsstreit?
Der 1960 geborene Kläger war seit Dezember 2016 durchgehend krankgeschrieben und bezog Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Sein Arbeitsverhältnis war kurz nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgelaufen, was bedeutete, dass sein Versicherungsschutz direkt vom Fortbestehen des Krankengeldanspruchs abhing. Über Monate reichte er pünktlich Folgebescheinigungen verschiedener Ärzte für wechselnde Diagnosen ein. Die entscheidende Kette von Ereignissen begann im Oktober 2017. Eine Bescheinigung seiner Hausärztin attestierte ihm Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich Mittwoch, den 18. Oktober 2017. Um seinen Anspruch lückenlos fortzusetzen, hätte er spätestens am nächsten Werktag, also am Donnerstag, dem 19. Oktober, eine neue ärztliche Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit benötigt. Diese erfolgte jedoch erst am Montag, dem 23. Oktober 2017. Für die Krankenkasse war die Sache damit klar: Durch diese viertägige Lücke sei der Krankengeldanspruch erloschen. Sie lehnte die Weiterzahlung mit Bescheid vom 2. November 2017 ab. Der Versicherte legte Widerspruch ein. Er erklärte, am 19. Oktober wegen hohen Fiebers und Durchfalls außerstande gewesen zu sein, die Praxis aufzusuchen….