Ein Arbeitsloser wollte Zeiten des Krankengeldbezugs als Versicherungszeit für Arbeitslosengeld anrechnen lassen, doch eine selbst verschuldete Lücke von 46 Tagen stand dem entgegen. Das Gericht musste klären, ob diese kurze Unterbrechung die geforderte Unmittelbarkeit für den gesamten späteren Anspruch unwiderruflich zerstörte. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 7 AL 96/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Datum: 13.06.2025
- Aktenzeichen: L 7 AL 96/23
- Verfahren: Berufungsverfahren zur Arbeitslosenversicherung
- Rechtsbereiche: Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherung
- Das Problem: Eine Klägerin wollte Arbeitslosengeld erhalten. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab. Sie begründete dies mit einer zu kurzen Mindestversicherungszeit.
- Die Rechtsfrage: Zählen Zeiten des Krankengeldbezugs als Versicherungszeit, wenn der Anspruch wegen verspäteter Einreichung von Unterlagen kurz ruhte?
- Die Antwort: Nein. Die notwendige Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten war nicht erfüllt. Die 46-tägige Unterbrechung der Krankengeldzahlung war selbst verschuldet. Daher lag kein unmittelbarer Anschluss an die vorherige Versicherung vor.
- Die Bedeutung: Versicherte müssen Folgebescheinigungen für Krankengeld fristgerecht einreichen. Ein durch eigenes Verschulden verursachtes Ruhen des Krankengeldes kann die spätere Mindestversicherungszeit für Arbeitslosengeld verkürzen.
Krankengeld als Versicherungszeit für Arbeitslosengeld: Warum eine Lücke von 46 Tagen den Anspruch zunichtemachen kann
Ein kleiner Fehler bei der Abgabe einer Krankmeldung kann gravierende Folgen haben. Das musste eine junge Frau erfahren, deren Antrag auf Arbeitslosengeld an einer 46-tägigen Lücke in ihrem Krankengeldbezug scheiterte. Sie hatte zwar die meiste Zeit die nötigen Versicherungszeiten gesammelt, doch eine verspätet eingereichte Folgebescheinigung riss ein Loch in ihre Erwerbsbiografie – ein Loch, das nach Auffassung der Gerichte nicht mehr zu heilen war. In einem Urteil vom 13. Juni 2025 hat das Hessische Landessozialgericht (Az. L 7 AL 96/23) entschieden, dass selbst eine durchgehend bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht ausreicht, um einen selbstverschuldeten Unterbruch beim Krankengeld zu überbrücken und so den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu retten.
Was war genau passiert?
Eine junge Frau, Jahrgang 1995, meldete sich am 19. Juni 2021 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Um den Anspruch zu erhalten, musste sie innerhalb der letzten 30 Monate (der sogenannten Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate an Versicherungszeiten nachweisen. Ihre berufliche Laufbahn war in diesem Zeitraum von mehreren Etappen geprägt: Sie hatte versicherungspflichtig gearbeitet, Krankengeld bezogen und war kurzzeitig erneut beschäftigt. Als sie ihre Zeiten zusammenrechnete, kam sie auf 368 Tage – genug, um die Hürde von 360 Tagen zu nehmen. Die Agentur für Arbeit kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Sie erkannte nur 271 Tage an und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2021 ab. Der Grund für die Diskrepanz lag in einer Lücke von 46 Kalendertagen zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar 2021. In dieser Zeit hatte die Frau zwar eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, diese aber zu spät bei ihrer Krankenkasse eingereicht. Daraufhin stellte die Kasse die Zahlung des Krankengeldes für diesen Zeitraum ein; der Anspruch „ruhte“, wie es im Sozialrecht heißt. Die Frau wehrte sich….