Die zentrale Frage der Haftung des Vermieters für Mieter im WEG entbrannte, als Nachbar-Mieter vorsätzlich die gemeinschaftliche Dachentwässerung verstopften und so einen massiven Wasserschaden verursachten. Trotz des eindeutigen Schadens durch die Verursacher weigerte sich das Gericht, dem klagenden Eigentümer Schadensersatz zuzusprechen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 191/24 WEG | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Tuttlingen
- Datum: 05.02.2025
- Aktenzeichen: 3 C 191/24 WEG
- Verfahren: Schadensersatzklage im Wohnungseigentumsrecht (WEG)
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Schadensersatz, Nachbarrecht
- Das Problem: Ein Wohnungseigentümer erlitt durch Wassereintritte teure Schäden in seiner Wohnung. Er klagte gegen den Eigentümer der darüberliegenden Wohnung. Die Ursache war eine Verstopfung der Dachrinne und des Abflussrohrs durch die Mieter des Beklagten.
- Die Rechtsfrage: Muss ein einzelner Wohnungseigentümer für Schäden haften, die seine Mieter durch die vorsätzliche Beschädigung von Bauteilen verursachen, welche zum Gemeinschaftseigentum aller Eigentümer gehören?
- Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Der beklagte Eigentümer haftet nicht, weil die betroffenen Bauteile (Dachrinne, Abflussrohr) rechtlich als Gemeinschaftseigentum gelten. Zudem konnte der Kläger dem Vermieter keine Kenntnis oder Duldung der vorsätzlichen Verstopfung durch seine Mieter nachweisen.
- Die Bedeutung: Schäden, die am Gemeinschaftseigentum entstehen, können nicht vom einzelnen Wohnungseigentümer eingefordert werden. Ein Vermieter haftet für vorsätzliche Handlungen seiner Mieter nur, wenn er sie dazu ermächtigt hat oder nachweislich über die konkrete Störung informiert war und untätig blieb.
Schadensersatz bei Wasserschaden durch Mieter: Warum der Vermieter hier nicht zahlen musste
Ein wiederkehrender Wasserschaden in der eigenen Wohnung ist für jeden Eigentümer ein Alptraum. Wenn dann noch der Verdacht aufkommt, dass die Mieter des Nachbarn aus der darüberliegenden Wohnung die Ursache sind, scheint der Fall juristisch klar: Der Vermieter muss für den Schaden geradestehen. Doch ein Urteil des Amtsgerichts Tuttlingen vom 05. Februar 2025 (Az. 3 C 191/24 WEG) zeigt, dass die Realität im Wohnungseigentumsrecht weitaus komplexer ist. Das Gericht wies eine Schadensersatzklage über mehr als 27.000 Euro ab und erklärte, warum die Haftung des Vermieters für seine Mieter im WEG an klaren juristischen Grenzen scheitert – selbst wenn deren Verhalten schadensursächlich war.
Was war zwischen den Nachbarn genau vorgefallen?
Der Eigentümer einer Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses sah sich über Monate mit wiederholten Wassereinbrüchen konfrontiert. An zahlreichen Tagen zwischen Juni 2021 und April 2022 drang Wasser in seine Räume ein und verursachte, so seine Darstellung, erhebliche Schäden an der Holzdecke, am Laminatboden und den Wänden. Als Ursache machte er schnell die Wohnung direkt über ihm aus. Seine Vermutung: Die Mieter seines Nachbarn, des Eigentümers der oberen Wohnung, nutzten eine Art Dachterrasse, die zur Überdachung seiner eigenen Wohnung diente. Dort hätten sie, so der Vorwurf, mutwillig die Dachrinne und ein Abflussrohr mit Stöcken, einem großen Stein und Müll verstopft. Bei Regen konnte das Wasser nicht mehr ablaufen, staute sich und sickerte über undichte Balkonbalken direkt in seine Wohnung….