Um die Grunderwerbsteuer beim Waldkauf zu reduzieren, argumentierte ein Forstwirt, der 120 Jahre alte Baumbestand sei steuerrechtlich ein Scheinbestandteil. Doch um das Holz steuerlich herauszurechnen, musste er vor Gericht den Willen des ursprünglichen Pflanzers aus dem 19. Jahrhundert beweisen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 K 180/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 25.06.2024
- Aktenzeichen: 1 K 180/23
- Verfahren: Klage (gegen Steuerbescheid)
- Rechtsbereiche: Grunderwerbsteuer, Sachenrecht
- Das Problem: Ein Käufer erwarb ein Waldgrundstück und forderte eine Reduzierung der Grunderwerbsteuer. Er argumentierte, der Wert der Bäume müsse aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden. Das Finanzamt hielt am vollen Kaufpreis als Bemessungsgrundlage fest.
- Die Rechtsfrage: Muss beim Kauf einer Waldfläche der gesamte Kaufpreis versteuert werden? Oder dürfen die auf dem Grundstück stehenden, sehr alten Bäume als eigenständige, nicht steuerbare Sachen behandelt werden, um die Steuer zu senken?
- Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Die Bäume gelten als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Eine Ausnahme von dieser Regel konnte der Käufer nicht beweisen.
- Die Bedeutung: Wer beim Kauf von Waldflächen den Wert des Holzes steuerlich absetzen will, muss dies entweder klar im Kaufvertrag regeln oder beweisen, dass die Bäume bereits vor Jahrzehnten nur vorübergehend gepflanzt wurden.
Wald gekauft, Steuern gespart? Warum Bäume bei der Grunderwerbsteuer zur Kostenfalle werden können
Ein Waldgrundstück besteht aus mehr als nur Grund und Boden. Der wertvollste Teil ist oft der Baumbestand, das Holz, das über Jahrzehnte gewachsen ist. Ein findiger Forstwirt kam daher auf eine Idee, die auf den ersten Blick logisch erscheint: Wenn er einen Wald kauft, möchte er die Grunderwerbsteuer nur für das Land zahlen, nicht aber für die Bäume, die er ohnehin als „Ernte“ ansieht. Er argumentierte, die Bäume seien rechtlich gesehen eigenständige, bewegliche Sachen und nicht Teil des Grundstücks. Ob diese Strategie zur Reduzierung der Grunderwerbsteuer aufgehen kann, musste das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 25. Juni 2024 klären (Az. 1 K 180/23). Die Entscheidung zeigt präzise auf, wo die juristischen Hürden liegen und warum ein Blick in die weit zurückliegende Vergangenheit entscheidend sein kann.
Der Fall im Detail: Ein Waldkauf und die Frage nach dem Wert der Bäume
Ein Forstwirt, der bereits seit 1997 einen eigenen Forstbetrieb führte, erwarb im Mai 2023 eine zusätzliche Waldfläche von rund 1,5 Hektar. Der notariell beurkundete Kaufpreis für das Flurstück betrug 12.500 Euro. Im Kaufvertrag wurde das Grundstück schlicht als unbebaut beschrieben und mit „allen damit zusammenhängenden Rechten und dem Zubehör“ verkauft. Kurz darauf schickte das zuständige Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid. Die Berechnung war denkbar einfach: Auf den Kaufpreis von 12.500 Euro wurde der in Mecklenburg-Vorpommern geltende Steuersatz von 6 % angewendet, was zu einer Steuerforderung von 750 Euro führte. Doch der Forstwirt legte Einspruch ein. Er war der Ansicht, dass die auf dem Grundstück stehenden Bäume – teilweise über 100 Jahre alte Buchen und 80 Jahre alte Kiefern – steuerlich nicht zum Grundstück gehörten. Er qualifizierte sie als sogenannte Scheinbestandteile. Seiner Schätzung nach machten die Bäume etwa 60 % des Gesamtwertes aus….