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Dynamische Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang: Tariferhöhung ohne Tarifbindung?

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Eine Buchhändlerin forderte nach einem Betriebsübergang weiterhin die tariflichen Gehaltserhöhungen, gestützt auf ihre dynamische Bezugnahmeklausel aus dem Jahr 1999. Obwohl sie diese Erhöhungen jahrelang erhielt, musste das Gericht klären, ob die Klausel nach dem Inhaberwechsel überhaupt noch Gültigkeit besaß. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 112/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
  • Datum: 08.04.2025
  • Aktenzeichen: 5 SLa 112/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht, Betriebsübergang

  • Das Problem: Eine Arbeitnehmerin forderte tarifliche Gehaltserhöhungen nach einem Betriebsübergang. Ihre alte Arbeitgeberin war tarifgebunden, die neue jedoch nicht. Die neue Firma hatte die Tariferhöhungen zunächst freiwillig übernommen, stellte dies aber später ein.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber eine Tarifklausel aus einem Altvertrag (vor 2002) automatisch weiter anwenden? Entsteht durch die wiederholte freiwillige Übernahme von Tariferhöhungen eine dauerhafte Pflicht für die Zukunft?
  • Die Antwort: Nein, die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch. Die Tarifklausel wurde als „Altvertrag“ nur statisch festgeschrieben. Die automatische Weitergabe der Erhöhungen endete, als die Firma nicht mehr tarifgebunden war.
  • Die Bedeutung: Bei Verträgen, die vor dem Jahr 2002 geschlossen wurden, verliert eine Verpflichtung zur automatischen Tarifanpassung meist ihre Gültigkeit. Das passiert, sobald das Arbeitsverhältnis auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber übergeht. Allein das mehrfache Gewähren von Erhöhungen schafft keine dauerhafte Bindung für künftige Tarifsteigerungen.

Endet der Anspruch auf tarifliche Gehaltserhöhungen bei einem nicht tarifgebundenem Arbeitgeber?

Eine Buchhändlerin arbeitete über zwei Jahrzehnte lang unter einem Vertrag, der ihr Gehalt an die Tarifverträge des Einzelhandels koppelte. Jede Lohnerhöhung, die die Gewerkschaften aushandelten, landete auch auf ihrem Konto. Doch als ihr Betrieb an einen neuen, nicht tarifgebundenen Inhaber verkauft wurde und dieser die Zahlungen nach einigen Jahren einstellte, stand eine grundlegende Frage im Raum: Gilt das Versprechen aus einem alten Arbeitsvertrag auch dann noch, wenn der Chef nicht mehr im Arbeitgeberverband ist? Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern musste in seinem Urteil vom 08. April 2025 (Az. 5 SLa 112/24) klären, ob die Klausel aus dem Jahr 1999 ihre „dynamische“ Wirkung verloren hatte oder ob die jahrelange freiwillige Zahlung der Tariferhöhungen eine neue, verbindliche Zusage geschaffen hatte.

Was war der Auslöser für den Rechtsstreit?

Die Geschichte beginnt am 1. November 1999. Eine Buchhändlerin trat ihre Stelle bei einer Universitätsbuchhandlung an, die Mitglied im Arbeitgeberverband und damit tarifgebunden war. Ihr Arbeitsvertrag enthielt eine sogenannte Dynamische Bezugnahmeklausel. Das ist eine Vereinbarung, die das Gehalt nicht nur an den aktuellen, sondern auch an alle zukünftigen Tarifverträge des Einzelhandels „in ihrer jeweils gültigen Fassung“ koppelt. Für die Mitarbeiterin bedeutete dies eine automatische Teilhabe an Lohnsteigerungen. Im Oktober 2015 änderte sich die Situation grundlegend. Der Betrieb wurde im Rahmen eines Betriebsübergangs an eine neue Gesellschaft verkauft. Dieser neue Arbeitgeber war, anders als der vorherige, nicht an Tarifverträge gebunden….


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