Ein Bauherr wollte am Ortsrand ein Einfamilienhaus in der zweiten Reihe errichten und berief sich auf den Bebauungszusammenhang. Obwohl die Nachbargrundstücke bereits Nebengebäude wie Gartenhäuser aufwiesen, sah das Gericht die Grenze zum Außenbereich als erreicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 LZ 67/19 OVG | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
- Datum: 28.10.2024
- Aktenzeichen: 3 LZ 67/19 OVG
- Verfahren: Beschluss über die Ablehnung der Zulassung der Berufung
- Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht
- Das Problem: Ein Bürger wollte einen Bauvorbescheid für ein Einfamilienhaus am Ortsrand erhalten. Die Behörde und das Verwaltungsgericht lehnten dies ab. Der Bürger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ein.
- Die Rechtsfrage: Gehört das Grundstück, das in der zweiten Reihe am Ortsrand liegt, noch zum bebauten Wohngebiet? Oder liegt es bereits im freien unbebauten Gebiet (Außenbereich)?
- Die Antwort: Der Antrag auf Berufung wurde abgelehnt. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Der Kläger konnte keine ausreichenden Gründe für eine Ausdehnung des Wohngebiets belegen.
- Die Bedeutung: Wer am Ortsrand in zweiter Reihe bauen will, muss sehr genau beweisen, dass die Fläche noch zum bebauten Gebiet zählt. Kleine Gartenhäuser oder pauschale Angaben zur Gartennutzung reichen dafür nicht aus.
Bebauungszusammenhang in zweiter Reihe: Wo genau endet eine Ortschaft?
Ein Grundstück am Rande einer Ortschaft, gelegen hinter einer bereits bestehenden Häuserzeile – für viele Bauherren ist das die perfekte Mischung aus ländlicher Idylle und Anbindung an die Gemeinschaft. Doch genau diese Lage kann zur juristischen Fallgrube werden. Die entscheidende Frage lautet: Gehört dieses Grundstück noch zum bebauten Innenbereich der Gemeinde oder liegt es bereits im rechtlich streng geschützten Außenbereich? Mit dieser Abgrenzung, die über die Zulässigkeit eines ganzen Bauvorhabens entscheidet, musste sich das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2024 (Az.: 3 LZ 67/19) detailliert befassen. Der Fall zeigt eindrücklich, dass die gefühlte Zugehörigkeit zu einem Ort nicht immer mit der rechtlichen Realität übereinstimmt.
Was war der Auslöser für den Rechtsstreit?
Ein Mann wollte auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus errichten. Das Grundstück lag an einem Ortsrand, südlich einer Straße, und schloss sich direkt an ein bereits bebautes Grundstück an. Man spricht hier von einer Bebauung in „zweiter Reihe“. In der unmittelbaren Nachbarschaft gab es bereits ein Wohnhaus, das ebenfalls in zweiter Reihe stand. Der Bauherr plante sein Haus in einer ähnlichen Tiefe und sah sein Vorhaben daher als logische Fortsetzung der bestehenden Bebauung. Er beantragte bei der zuständigen Baubehörde einen sogenannten Bauvorbescheid. Dies ist eine rechtlich bindende Vorentscheidung über einzelne Fragen eines Bauprojekts, bevor ein kompletter Bauantrag eingereicht wird. Doch die Behörde lehnte ab. Ihre Begründung war, dass sich eine Hauptnutzung in zweiter Reihe nicht in die nähere Umgebung einfüge. Das bereits existierende Haus in der zweiten Reihe sei lediglich ein „Ausreißer“. Auch die Gemeinde verweigerte ihr Einvernehmen mit dem knappen Hinweis auf die „2. Baureihe“. Nachdem auch sein formaler Widerspruch erfolglos blieb, zog der Bauherr vor das Verwaltungsgericht Schwerin….