Ein Vermieter forderte nach Auszug fast 4.000 Euro Nebenkostennachzahlung und legte dabei Kosten trotz Leerstand einer Gewerbeeinheit um. Das Gericht musste klären, wer das Risiko für die Müllabfuhr-Kosten trägt und ob ein bindender Gerichtsvergleich weitere Zahlungen verhinderte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 C 223/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Brakel
- Datum: 09.01.2025
- Aktenzeichen: 7 C 223/23
- Verfahren: Zahlungsklage wegen Nebenkostenabrechnung
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskostenabrechnung, Zivilprozess
- Das Problem: Der Vermieter forderte von den ehemaligen Mietern eine hohe Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für 2022. Die Mieter weigerten sich zu zahlen. Sie zweifelten die Höhe der Heizkosten an und erklärten die Aufrechnung mit eigenen Gegenforderungen.
- Die Rechtsfrage: Muss der Mieter die gesamte Nachzahlung aus der Abrechnung bezahlen? Sind die Einwände der Mieter gegen die Höhe der Kosten oder ihre Aufrechnung mit alten Forderungen gültig?
- Die Antwort: Der Mieter muss den Großteil der Nachforderung bezahlen (3.635,07 EUR). Das Gericht erkannte nur einen Abzug für die Kosten der Müllabfuhr an. Alle anderen Einwände der Mieter, einschließlich der Zweifel an den Heizkosten und der Aufrechnung, wurden zurückgewiesen.
- Die Bedeutung: Der Vermieter trägt das Risiko und damit die Kosten für leer stehende Einheiten, wenn diese Kosten nach Personenzahl abgerechnet werden. Ein früherer juristischer Vergleich zwischen den Parteien kann alle gegenseitigen Forderungen dauerhaft löschen und damit eine spätere Aufrechnung verhindern.
Hohe Nebenkosten trotz Leerstand im Haus: Wann müssen Mieter wirklich zahlen?
Eine Nebenkostenabrechnung über fast 4.000 Euro ist für jeden Mieter ein Schock. Wenn im selben Haus eine große Gewerbeeinheit leer steht, stellt sich schnell die Frage: Werde ich hier gezwungen, die Kosten für die leeren Räume mitzutragen? Genau diesen Konflikt musste das Amtsgericht Brakel in einem Urteil vom 09. Januar 2025 (Az. 7 C 223/23) entscheiden. Der Fall beleuchtet präzise, wann ein Vermieter das Leerstandsrisiko selbst tragen muss und wann die explodierenden Energiekosten der letzten Jahre eine hohe Nachzahlung rechtfertigen können. Er zeigt auch, wie ein früherer Gerichtsvergleich unerwartet Ansprüche aus der Welt schaffen kann.
Was genau war passiert?
Ein Vermieter und seine Mieter blickten auf ein zweijähriges Mietverhältnis zurück, das vom März 2021 bis Ende Februar 2023 dauerte. Nach dem Auszug der Mieter kam es zum Streit, der zunächst in einem Vergleich vor dem Amtsgericht Brakel endete. Darin einigten sich beide Seiten, dass „alle wechselseitigen Ansprüche“ aus dem Mietverhältnis erledigt seien – mit einer einzigen, aber entscheidenden Ausnahme: die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022. Im Juli 2023 flatterte diese Abrechnung bei den ehemaligen Mietern ins Haus. Die Forderung: eine Nachzahlung von 3.873,07 Euro. Ein Löwenanteil davon, nämlich 3.122,17 Euro, entfiel allein auf die Heizkosten. Die Mieter weigerten sich zu zahlen. Sie forderten zunächst Belegeinsicht, die der Vermieter auch gewährte. Dennoch blieben sie bei ihrer Weigerung und führten eine ganze Reihe von Argumenten an:
- Der Leerstand: Im Erdgeschoss des Hauses befand sich eine Gewerbeeinheit, die zeitweise leer stand. Die Mieter argwöhnten, der Vermieter habe die Kosten für diese Einheit einfach auf sie umgelegt….