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Haftung des WEG-Verwalters für fehlende Mündelsicherheit: Rückzahlungspflicht

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Weil eine WEG-Verwalterin 89.000 Euro Rücklagen ohne Beschluss in spekulative Anleihen steckte, droht ihr nun die volle Haftung für fehlende Mündelsicherheit. Der Hauptgrund für den Rechtsstreit war nicht der Anlageverlust, sondern die Frage, ob Verwalter Rücklagen überhaupt ohne Eigentümerbeschluss investieren dürfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 C 866/24 WEG | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Böblingen
  • Datum: 28.01.2025
  • Aktenzeichen: 23 C 866/24 WEG
  • Verfahren: WEG-Verfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Schadensersatzrecht

  • Das Problem: Die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagte ihre frühere Verwalterin. Diese hatte 89.000 Euro der Rücklagen langfristig ohne Eigentümerbeschluss angelegt. Sie hatte sich zudem ihre Vergütung für das nächste Halbjahr im Voraus ausgezahlt.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein WEG-Verwalter die Instandhaltungsrücklagen ohne Zustimmung der Eigentümer langfristig in Anleihen investieren, die bei vorzeitiger Kündigung Verluste bedeuten?
  • Die Antwort: Nein. Die eigenmächtige Anlage war eine schwere Pflichtverletzung. Rücklagen müssen mündelsicher und kurzfristig verfügbar sein, was die lange Laufzeit und das Verlustrisiko ausschließen.
  • Die Bedeutung: Verwalter haften persönlich für den vollen Schaden, wenn sie Rücklagen nicht „mündelsicher“ und jederzeit verfügbar anlegen. Eine solche langfristige Investition erfordert immer einen Beschluss der Eigentümer.

Darf Ihr WEG-Verwalter die Erhaltungsrücklage ohne Beschluss in Anleihen investieren?

Die Erhaltungsrücklage ist das finanzielle Rückgrat jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie sichert zukünftige Sanierungen und bewahrt den Wert der Immobilie. Doch was geschieht, wenn ein Verwalter dieses Geld eigenmächtig in eine langfristige und potenziell verlustreiche Kapitalanlage steckt? Genau diese Frage musste das Amtsgericht Böblingen in einem Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. 23 C 866/24 WEG) klären. Der Fall beleuchtet die strengen Grenzen der Verwalterbefugnisse und zeigt, wann eine gut gemeinte Geldanlage in eine persönliche Haftung umschlägt.

Was genau war geschehen?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte eine Verwalterin mit der Betreuung ihres Vermögens beauftragt. Zu diesem Vermögen gehörte auch eine beträchtliche Erhaltungsrücklage – Geld, das für künftige Instandhaltungsmaßnahmen angespart wird. Ohne die Eigentümer zu informieren oder einen Beschluss der Gemeinschaft einzuholen, traf die Verwalterin eine folgenschwere finanzielle Entscheidung. Sie investierte insgesamt 89.000 Euro aus der Rücklage in festverzinsliche Anleihen eines Unternehmens. Die Bedingungen dieser Anlage waren heikel: Die Anleihen hatten eine feste Laufzeit bis zum 1. Dezember 2026. Die WEG konnte also über vier Jahre nicht frei über ihr Geld verfügen. Zwar gab es eine Klausel für eine vorzeitige Kündigung, doch diese war an schmerzhafte Bedingungen geknüpft: eine Kündigungsfrist von sechs Monaten und eine Rückzahlung von nur 98 % des investierten Kapitals. Die bis dahin aufgelaufenen Zinsen wären ebenfalls verfallen. Für eine Gemeinschaft, die jederzeit auf ihre Rücklage zugreifen können muss, um etwa einen dringenden Wasserschaden zu beheben, war dies eine riskante Fessel. Das Vertrauensverhältnis zerbrach. In einer außerordentlichen Versammlung am 15. Dezember 2023 wurde die Verwalterin vorzeitig abberufen. Doch damit nicht genug: Nur wenige Tage später, am 27….


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