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Ersatzerbe gleich Schlusserbe im Erbvertrag: Alleinerbin nach Tod beider Eltern

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Nach dem Tod der Eltern entbrannte ein Geschwisterstreit, weil der notarielle Erbvertrag zwar einen Ersatzerben nannte, aber die Schlusserben-Klausel fehlte. Diese vermeintliche Lücke sollte die gesetzliche Erbfolge in Kraft setzen, doch das Gericht musste entscheiden, ob Ersatzerbe gleich Schlusserbe im Erbvertrag bedeutet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 Wx 164/23 e | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 27.09.2023
  • Aktenzeichen: 33 Wx 164/23 e
  • Verfahren: Beschwerde in Nachlasssachen
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsauslegung

  • Das Problem: Zwei Geschwister stritten sich um das Erbe ihrer verstorbenen Mutter. Der Bruder forderte die Gesetzliche Erbfolge, also eine hälftige Teilung des Vermögens. Die Schwester sah sich laut notariellem Erbvertrag als Alleinerbin.
  • Die Rechtsfrage: Regelt die im Erbvertrag verwendete Bezeichnung „Ersatzerbin“ die Alleinerbschaft der Tochter, auch wenn die Eltern den Begriff „Schlusserbe“ nicht benutzt haben?
  • Die Antwort: Ja. Die Tochter ist Alleinerbin der Mutter. Die Ersatzerben-Regelung greift, weil der Vater bereits vor der Mutter verstorben war und deshalb nicht Erbe werden konnte.
  • Die Bedeutung: Bei notariellen Erbverträgen hat die fachlich korrekte Formulierung Vorrang vor umgangssprachlichen Begriffen. Die Bezeichnung „Ersatzerbe“ kann die gesamte Erbfolge nach dem Tod beider Ehepartner klar regeln.

Ersatzerbe statt Schlusserbe: Wann ein Wort im Erbvertrag über das gesamte Erbe entscheidet

Ein Wort kann den Unterschied zwischen einem geteilten Erbe und einem Alleinerbe ausmachen. Ein notarieller Erbvertrag, geschlossen zwischen zwei Eheleuten, sollte den letzten Willen klar und unmissverständlich festhalten. Doch nach dem Tod beider Elternteile entbrannte zwischen ihren Kindern ein erbitterter Streit über die Auslegung genau dieses Dokuments. Der Grund: Das Testament sprach von einem „Ersatzerben“, aber nicht von einem „Schlusserben“. Für den Sohn war der Fall klar – eine Lücke im Vertrag, die zur gesetzlichen Erbfolge führen müsse. Seine Schwester sah das anders. Das Oberlandesgericht München musste in seiner Entscheidung vom 27. September 2023 (Az. 33 Wx 164/23 e) klären, ob juristische Präzision über umgangssprachliche Gewohnheit siegt und was die Eltern wirklich gewollt hatten.

Was genau stand im Erbvertrag der Eltern?

Die Ausgangslage war eine typische Familiensituation. Ein Ehepaar mit zwei Kindern, einem Sohn und einer Tochter, wollte für den Todesfall vorsorgen. Am 30. Dezember 2015 schlossen die beiden einen notariellen Erbvertrag, um ihre Nachfolge zu regeln. Die Kernpunkte dieses Vertrages waren klar formuliert:

  1. Gegenseitige Einsetzung als Alleinerben: Die Ehegatten setzten sich gegenseitig zu alleinigen und uneingeschränkten Vollerben ein. Das bedeutet, der überlebende Partner sollte das gesamte Vermögen des zuerst Verstorbenen erhalten.
  2. Die „Ersatzerbenberufung“: Für den Fall, dass der andere Ehepartner das Erbe „nicht sein kann oder will“, sollte die gemeinsame Tochter zur alleinigen Ersatzerbin bestimmt werden.
  3. Änderungsbefugnis für den Überlebenden: Der länger lebende Ehepartner erhielt ausdrücklich das Recht, die Erbfolge nach dem Tod des ersten Partners neu zu regeln. Diese Freiheit war jedoch beschränkt: Neue Verfügungen durften nur zugunsten der gemeinsamen Kinder oder deren Nachkommen getroffen werden.

Im Jahr 2020 verstarb der Ehemann….


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