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Eigenmächtige Baumfällung am Gemeinschaftseigentum: Wer zahlt bei Wiederanpflanzung?

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Ein Miteigentümer verantwortete die eigenmächtige Baumfällung am Gemeinschaftseigentum einer Doppelhaus-WEG. Die Klägerin erstritt zwar eine teure Ersatzpflanzung, muss aber nun 70 Prozent der Kosten selbst schultern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 318 S 39/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 14.03.2025
  • Aktenzeichen: 318 S 39/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Eigentumsstörung

  • Das Problem: Miteigentümer einer Wohnanlage kappten eine gemeinschaftliche Scheinzypresse ohne vorherige Zustimmung der Gemeinschaft. Die Klägerin forderte die vollständige Wiederanpflanzung der Scheinzypresse.
  • Die Rechtsfrage: Müssen Miteigentümer einen unberechtigt entfernten Baum auf eigene Kosten ersetzen? Wie wirkt sich der bereits schlechte Zustand des alten Baumes auf die Kostenteilung aus?
  • Die Antwort: Ja. Die eigenmächtige Kappung war eine unzulässige Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Die Miteigentümer müssen den Baum durch eine neue, mindestens 2 Meter hohe Scheinzypresse ersetzen. Wegen des schlechten Zustands des ursprünglichen Baumes trägt die Klägerin jedoch 70 Prozent der Kosten.
  • Die Bedeutung: Jede wesentliche Veränderung an gemeinschaftlichen Gartenbereichen gilt als Bauliche Veränderung und erfordert eine Legitimation durch die Gemeinschaft. Führt die Wiederherstellung zu einer Besserstellung, muss der Geschädigte sich an den Kosten beteiligen (Grundsatz „neu für alt“).

Eigenmächtige Baumfällung: Wer zahlt für die Wiederanpflanzung am Gemeinschaftseigentum?

Ein Baum, der über Jahrzehnte den Eingangsbereich eines Hauses prägte, verschwindet über Nacht – oder zumindest sein prächtiges Grün. Zurück bleibt nur ein Stumpf. Die Verantwortlichen: die Nachbarn, Miteigentümer der Doppelhaushälfte, die ohne Zustimmung zur Säge griffen. Der Streit, der daraufhin entbrannte, landete vor dem Landgericht Hamburg, das am 14. März 2025 unter dem Aktenzeichen 318 S 39/23 eine Entscheidung traf, die für viele Wohnungseigentümer von großer Bedeutung ist. Das Gericht klärte nicht nur die Frage, ob der Baum ersetzt werden muss, sondern auch, wer die Kosten für die Neuanpflanzung trägt, wenn das ursprüngliche Gewächs bereits Mängel aufwies.

Was war genau passiert?

Die Parteien des Rechtsstreits bilden eine kleine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), bestehend aus den beiden Hälften eines Doppelhauses. Im gemeinschaftlichen Bereich der Einfahrt, direkt neben der Zuwegung, stand seit den 1990er-Jahren eine Scheinzypresse. Fotografien, die später dem Gericht vorlagen, zeigten, dass der Baum in die Jahre gekommen war: Einige seiner Zweige waren braun und abgestorben. Ohne einen formellen Beschluss der Eigentümergemeinschaft abzuwarten, entschieden sich die Eigentümer der einen Haushälfte, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Sie kappten und entasteten die Scheinzypresse radikal, sodass nur noch ein Stumpf mit Wurzelwerk übrigblieb. Die Eigentümerin der anderen Haushälfte war damit nicht einverstanden. Sie sah in der eigenmächtigen Aktion eine unzulässige Veränderung des Gemeinschaftseigentums und eine Zerstörung des gewohnten Erscheinungsbildes des Eingangsbereichs. Sie zog vor Gericht und verlangte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Konkret forderte sie, die Nachbarn sollten auf ihre Kosten den verbliebenen Stumpf samt Wurzelwerk entfernen und eine neue Scheinzypresse von mindestens zwei Metern Höhe fachgerecht anpflanzen….


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