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Unwirksame Kündigung wegen fehlerhafter Personalratsanhörung: Was gilt?

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Das Land Rheinland-Pfalz sprach einer pädagogischen Fachkraft die fristlose Kündigung aus, weil sie auf Facebook kritische Äußerungen veröffentlichte. Ob die Beiträge eine Verletzung der Loyalitätspflicht darstellten, blieb offen, da eine fehlerhafte Personalratsanhörung den Ausgang bestimmte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 246/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz
  • Datum: 25.01.2024
  • Aktenzeichen: 2 Sa 246/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Personalvertretungsrecht, Grundrechte

  • Das Problem: Eine tariflich unkündbare pädagogische Fachkraft wurde wegen wiederholter öffentlicher Kritik an der Corona-Politik in sozialen Medien fristlos gekündigt. Die Mitarbeiterin klagte gegen die Kündigung und forderte die Entfernung einer vorangegangenen Abmahnung.
  • Die Rechtsfrage: War die Kündigung rechtmäßig, obwohl die Arbeitgeberin dem zuständigen Personalrat falsche Angaben zur Dauer der Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiterin gemacht hatte?
  • Die Antwort: Nein, die Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber hat den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, weil er die tatsächliche, lange Beschäftigungsdauer verschwieg. Auch die Abmahnung muss entfernt werden, da sie zulässige, von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerungen kritisierte.
  • Die Bedeutung: Die Kündigung einer Mitarbeiterin des öffentlichen Dienstes scheitert bereits an einem Formfehler, wenn dem Personalrat entlastende Informationen über das Beschäftigungsverhältnis vorenthalten werden. Außerdem sind selbst polemische politische Äußerungen von Angestellten im öffentlichen Dienst durch die Meinungsfreiheit weitgehend geschützt.

Kündigung wegen Corona-Kritik auf Facebook: Warum ein kleiner Fehler des Arbeitgebers alles veränderte

Eine langjährige, tariflich unkündbare Angestellte im öffentlichen Dienst kritisiert auf ihrem privaten Facebook-Profil die Corona-Politik der Regierung. Ihr Arbeitgeber, das Land Rheinland-Pfalz, sieht darin eine schwere Verletzung ihrer Loyalitätspflicht und kündigt ihr fristlos. Ein Fall, der auf den ersten Blick die Grenzen der Meinungsfreiheit von Staatsdienern auszuloten scheint. Doch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zeigte in seinem Urteil vom 25. Januar 2024 (Az. 2 Sa 246/22), dass manchmal nicht die große Grundsatzfrage, sondern ein unscheinbarer Formfehler den entscheidenden Unterschied macht. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam – aus einem Grund, der für Arbeitgeber eine wichtige Lehre bereithält.

Was genau war passiert?

Die Klägerin war seit August 2000 als pädagogische Fachkraft für das Land Rheinland-Pfalz tätig. Nach über 20 Jahren im Dienst genoss sie den Status der ordentlichen Unkündbarkeit, wie er im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vorgesehen ist. Ab Oktober 2020 war sie durchgehend krankgeschrieben. Während dieser Zeit äußerte sie sich auf ihrem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil wiederholt kritisch zur staatlichen Corona-Politik. Sie nutzte dabei ihren Klarnamen, erwähnte aber weder ihren Arbeitgeber noch ihre konkrete Tätigkeit an einer Förderschule. Das Land sah in diesen Beiträgen eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und erteilte der Mitarbeiterin am 4. Juni 2021 eine Abmahnung. Als die Frau weitere Posts veröffentlichte, in denen sie unter anderem den ersten Schultag mit Guantánamo verglich, entschloss sich der Arbeitgeber zu einem drastischeren Schritt….


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