Im Bußgeldverfahren gegen einen Lkw-Fahrer wegen Lkw-Parken trotz Durchfahrt verboten (Zeichen 253) schien die Sache klar. Die entscheidende Frage war nicht das Parken, sondern ob ein fehlendes Zusatzzeichen zur Aufhebung des gesamten Bußgeldverfahrens führt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 4 SsRs 60/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
- Datum: 16.01.2024
- Aktenzeichen: 1 ORbs 4 SsRs 60/23
- Verfahren: Bußgeldverfahren (Rechtsbeschwerde)
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht
- Das Problem: Ein Lkw-Fahrer parkte seinen Lkw trotz Verbots auf einem Gehweg. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße. Der Fahrer hielt die Beweisführung des Gerichts für fehlerhaft.
- Die Rechtsfrage: Muss das Amtsgericht die genaue Beschilderungssituation am Tatort klären? Dazu gehört die Prüfung eines möglichen Zusatzzeichens für Lieferverkehr.
- Die Antwort: Nein, das Urteil wurde aufgehoben. Das Amtsgericht hat die Beweise lückenhaft gewürdigt. Es klärte die konkrete Beschilderung nicht abschließend.
- Die Bedeutung: Gerichte müssen die Verkehrsschilder am Tatort lückenlos klären. Das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ erlaubt nur das Be- oder Entladen. Es berechtigt nicht zum allgemeinen Parken in der Verbotszone.
Ist Lkw-Parken trotz Durchfahrtsverbot (Zeichen 253) immer ein teurer Fehler?
Ein Lkw, ein Gehweg, ein Bußgeld von 55 Euro – auf den ersten Blick ein alltäglicher Fall von Falschparken. Doch dieser Fall entwickelte sich zu einer juristischen Lektion über die Pflicht zur lückenlosen Beweisaufnahme. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob in seinem Beschluss vom 16. Januar 2024 (Az.: 1 ORbs 4 SsRs 60/23) ein Urteil auf, weil das erstinstanzliche Gericht eine naheliegende Möglichkeit übersehen hatte: ein einziges, vielleicht vorhandenes Zusatzschild, das die gesamte rechtliche Bewertung hätte verändern können. Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass in einem Rechtsstaat nicht der erste Anschein, sondern nur die vollständig bewiesene Tatsache zählt.
Was war genau geschehen?
Am 19. November 2022 parkte ein Lkw-Fahrer sein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 Tonnen für etwa 17 Minuten auf einem Gehweg in Ludwigshafen am Rhein. Die Straße war durch das Verkehrszeichen 253 beschildert, das die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen verbietet. Für das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein war die Sache damit klar: Der Fahrer hätte das Verbotsschild erkennen müssen und handelte fahrlässig. Es verurteilte ihn wegen verbotswidrigen Parkens zu einer Geldbuße von 55 Euro. Der Lkw-Fahrer legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein. Er war der Überzeugung, dass das Gericht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt hatte. Sein zentraler Kritikpunkt: Die Beweiswürdigung sei lückenhaft, da die konkrete Beschilderungssituation am Tatort nicht ausreichend geprüft worden sei. Konkret ging es um die Aussage einer Zeugin, die beobachtet hatte, dass der Fahrer keiner Liefertätigkeit nachging. Genau dieser Punkt machte den Fahrer stutzig und wurde zum Angelpunkt seiner Verteidigung.
Welche rechtlichen Prinzipien standen auf dem Prüfstand?
In diesem Fall trafen zwei zentrale Rechtsbereiche aufeinander: die Verkehrsregeln zur Beschilderung und die prozessualen Regeln zur Beweiswürdigung durch ein Gericht. 1. Die Reichweite des Durchfahrtsverbots (Zeichen 253 StVO) Das Zeichen 253 verbietet die Durchfahrt für Lkw über 3,5 Tonnen….