Wegen eines Rückstands beim Hausgeld verlangte die WEG von ihrem Mitglied die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Erstmahnung. Doch die Forderung scheiterte an einem einfachen Beweisproblem: dem Nachweis der Kenntnisnahme über die erhöhten Wohngelder. Zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 18/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Hamburg–St. Georg
- Datum: 18.09.2025
- Aktenzeichen: 980b C 18/25 WEG
- Verfahren: Forderungsklage auf Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Schuldrecht (Verzug)
- Das Problem: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft forderte von einem Eigentümer die Erstattung der Anwaltskosten, die durch das erste Mahnschreiben entstanden. Der Eigentümer hatte seine rückständigen Hausgelder sofort nach Erhalt des Anwaltsschreibens beglichen, weigerte sich aber, die Kosten zu zahlen.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Eigentümer die Anwaltskosten der Gemeinschaft tragen, wenn er zu spät zahlt, aber nachweislich keine Kenntnis von den neuen, erhöhten Forderungsbeträgen hatte?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab. Ein Eigentümer gerät nicht in Verzug, wenn er die Zahlung aufgrund fehlender Kenntnis über die Höhe der neuen Beträge nicht leisten konnte und dies nicht verschuldet hat.
- Die Bedeutung: Die Kosten für ein erstes anwaltliches Mahnschreiben sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eigentümer sind nicht verpflichtet, ohne konkrete Mitteilung regelmäßig bei der Verwaltung nach neuen Beschlüssen zu fragen oder Ablagen in einer Cloud zu prüfen.
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten: Wann ist ein Wohnungseigentümer wirklich im Zahlungsverzug?
Ein Wohnungseigentümer zahlt monatelang zu wenig Hausgeld. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) beauftragt einen Anwalt, der die ausstehende Summe einfordert – und seine eigenen Gebühren gleich mit. Der Eigentümer begleicht zwar umgehend die Schulden, weigert sich aber, die Anwaltskosten zu tragen. Ein alltäglicher Konflikt, der vor dem Amtsgericht Hamburg–St. Georg landete und in einem aufschlussreichen Urteil vom 18. September 2025 (Az. 980b C 18/25 WEG) eine grundsätzliche Frage klärte: Wann genau gerät ein Eigentümer in Zahlungsverzug, und unter welchen Umständen muss die Gemeinschaft die Kosten für die anwaltliche Erstmahnung selbst tragen? Die Entscheidung offenbart, dass nicht der Versand einer Mitteilung, sondern deren nachweisbare Kenntnisnahme durch den Eigentümer entscheidend ist.
Was genau war passiert?
Der Beklagte ist Mitglied einer Hamburger Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und besitzt dort eine Wohnung sowie eine Garage. Bis Ende 2024 zahlte er dafür monatlich ein sogenanntes Wohngeld – also eine Vorauszahlung auf die Betriebs- und Verwaltungskosten – von insgesamt 196,00 Euro. In einer Eigentümerversammlung am 15. Oktober 2024 beschloss die Gemeinschaft, über die neuen Wirtschaftspläne für das Jahr 2025 in einem schriftlichen Umlaufverfahren abzustimmen. Die Hausverwaltung setzte diesen Beschluss um und versandte am 23. Dezember 2024 die entsprechenden Abstimmungsunterlagen an alle Eigentümer. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses war eine deutliche Erhöhung des Wohngeldes: Ab dem 1. Januar 2025 sollte der Eigentümer monatlich 420,25 Euro zahlen. In dem Begleitschreiben verwies die Verwaltung zudem auf weiterführende Informationen in einer Cloud, für deren Zugriff eine Registrierung notwendig war….