Sieben Jahre lang erhöhte eine Teilzeit-Laborantin aus Rheinland-Pfalz ihre Stunden befristet, um Langzeiterkrankte zu vertreten und die Arbeitszeiterhöhung wirksam zu halten. Der entscheidende Fehler lag nicht in der Dauer der Befristung, sondern in der fehlenden positiven Rückkehrprognose der permanent erkrankten Stammkräfte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 211/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 12.03.2025
- Aktenzeichen: 7 SLa 211/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht
- Das Problem: Eine Teilzeitkraft, deren Arbeitszeit in ihrem bestehenden Vertrag mehrfach befristet auf 100 % erhöht wurde, klagte gegen die letzte Verlängerung der Befristung. Sie wollte feststellen lassen, dass die Aufstockung unbefristet fortbesteht.
- Die Rechtsfrage: War die befristete Erhöhung der Arbeitszeit von 50 % auf 100 % unwirksam, weil sie eine Unangemessene Benachteiligung darstellt und der Arbeitgeber keinen triftigen Grund für die Befristung nachweisen konnte?
- Die Antwort: Ja, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Der Arbeitgeber konnte die Notwendigkeit der Befristung nicht ausreichend begründen, da eine Rückkehr der vertretenen Stammkräfte nicht absehbar war.
- Die Bedeutung: Erhebliche befristete Arbeitszeiterhöhungen in bestehenden Teilzeitverträgen müssen streng begründet werden. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass der erhöhte Bedarf nur vorübergehend besteht und die Rückkehr der vertretenen Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wahrscheinlich war.
Wann wird aus einer befristeten Arbeitszeiterhöhung eine unbefristete Aufstockung?
Eine Lehrkraft arbeitet jahrelang in Vollzeit, besitzt aber nur einen Teilzeitvertrag, dessen Aufstockung immer wieder befristet verlängert wird. Das beklagte Land rechtfertigt dies mit der Vertretung langzeiterkrankter Kollegen. Doch was geschieht, wenn bei Vertragsabschluss bereits feststeht, dass diese Kollegen wohl nie wieder zurückkehren werden? Mit dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und fällte am 12. März 2025 ein Urteil (Az. 7 SLa 211/24), das die Grenzen der Befristung von Arbeitsbedingungen scharf nachzeichnet. Es beleuchtet den entscheidenden Unterschied zwischen der Kontrolle eines gesamten Arbeitsvertrags nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und der Prüfung einzelner Vertragsklauseln nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB).
Was genau war über die Jahre passiert?
Die Geschichte beginnt am 1. November 2017. Eine ausgebildete Medizinisch-Technische-Laboratoriumsassistentin wird vom Land Rheinland-Pfalz als Lehrkraft eingestellt. Ihr Arbeitsvertrag sieht eine Beschäftigung mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vor, was einer halben Stelle entspricht. Doch schon kurz darauf, im Januar 2018, wird ihre Arbeitszeit erstmals befristet auf 75 % erhöht. Dies war der Auftakt zu einer Kette von insgesamt sieben Änderungsverträgen. Nahezu durchgehend stockte das Land die Arbeitszeit der Lehrkraft auf 100 % auf, allerdings immer nur für einen begrenzten Zeitraum. Im April 2019 erhielt sie zwar einen unbefristeten Vertrag für ihre ursprüngliche 50-%-Stelle, doch die andere Hälfte ihrer Arbeitszeit – die Aufstockung auf eine volle Stelle – blieb weiterhin befristet. Der letzte dieser Änderungsverträge wurde am 6….