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Vertretungsmacht beim Gebrauchtwagenkauf: Keine Haftung für den Händler

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Die Frage der Vertretungsmacht beim Gebrauchtwagenkauf stand im Zentrum, als ein Käufer einen Vertrag mit weitreichender Garantie von einem Vermittler unterschreiben ließ. Trotz der Unterschrift außerhalb der Geschäftsräume konnte der Händler die Haftung abwenden. Der Grund lag in der ungewöhnlichen Vertragsgestaltung des Käufers selbst. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 175/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 27.12.2024
  • Aktenzeichen: 8 U 175/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Zurückweisungsabsicht)
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Stellvertretung, Handelsrecht

  • Das Problem: Ein Gebrauchtwagenkäufer klagte auf vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer. Der Verkäufer bestritt, an den Vertrag gebunden zu sein. Die Person, die den Vertrag unterzeichnete, sei nicht berechtigt gewesen, für ihn zu handeln.
  • Die Rechtsfrage: Kam der Kaufvertrag bereits vorher verbindlich zustande? Und falls nicht: War die Person, die den endgültigen Vertrag unterschrieben hat, überhaupt dazu berechtigt, den Verkäufer rechtswirksam zu vertreten?
  • Die Antwort: Nein. Es gab keine Vollmacht für den Unterzeichner. Der endgültige Vertragsschluss erfolgte erst später. Der Käufer kann sich auch nicht auf den Anschein einer Vollmacht berufen, weil sein eigenes Verhalten das Vertrauen in die Vollmacht gebrochen hat.
  • Die Bedeutung: Wer Verträge mit Vertretern abschließt, muss die Vollmacht genau prüfen. Wenn ein Käufer selbst unübliche Vertragsklauseln vorformuliert, kann er sich später nicht auf die Gutgläubigkeit in die Vertretungsmacht berufen.

Wann haftet ein Autohändler für einen Vertrag, den er nie selbst unterschrieben hat?

Ein vielversprechendes Online-Inserat, ein Treffen auf dem Betriebsgelände eines Autohändlers und eine Unterschrift unter einem Kaufvertrag – für einen Käufer schien der Erwerb seines Wunschfahrzeugs inklusive einer zweijährigen Garantie perfekt. Doch als es zu Problemen kam, wollte der Inhaber des Autohandels von dem gesamten Geschäft nichts wissen. Er habe den Vertrag nie gesehen, geschweige denn genehmigt. Der Mann, der alles abgewickelt und unterschrieben hatte, sei dazu nicht befugt gewesen. In einem bemerkenswerten Beschluss vom 27. Dezember 2024 (Az. 8 U 175/22) musste das Oberlandesgericht Zweibrücken eine grundlegende Frage des Geschäftslebens klären: Wann dürfen Sie darauf vertrauen, dass Ihr Gegenüber tatsächlich die Befugnis hat, einen Vertrag im Namen eines anderen abzuschließen – und wann zerstört Ihr eigenes Verhalten dieses Vertrauen?

Was genau war passiert?

Ein Mann, der spätere Kläger, entdeckte ein Gebrauchtfahrzeug, das online unter dem Namen eines etablierten Autohandels inseriert war. Er nahm Kontakt auf und führte die Verhandlungen mit einem Vermittler, der auf dem Betriebsgelände des Händlers auftrat. Am 15. November 2020 einigten sie sich auf die wesentlichen Punkte und hielten dies in einem Dokument mit der Überschrift „Rechnung und Kaufvertrag“ fest. Dieses enthielt auch den kurzen, aber für den Käufer entscheidenden Vermerk: „Mit 2 Jar Garantie“. Der Käufer leistete eine Anzahlung und verstand dieses Dokument als eine Art Reservierung, um sich das Fahrzeug zu „sichern“. Zwei Tage später, am 17. November 2020, kam es zur finalen Übergabe des Wagens am Wohnsitz des Käufers….


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