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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag: Anspruch auf Rückkehr?

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Ein langjähriger Werksfahrer wurde nach mehreren Unfällen die Fahrberechtigung entzogen und auf eine geringwertigere Kontrolltätigkeit versetzt. Ausschlaggebend war nicht das Direktionsrecht des Arbeitgebers, sondern die Unwirksamkeit der 30 Jahre alten Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 58/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz
  • Datum: 09.07.2024
  • Aktenzeichen: 6 Sa 58/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, AGB-Kontrolle

  • Das Problem: Ein langjähriger Fahrer klagte, weil sein Arbeitgeber ihn nach Unfällen auf eine Tätigkeit ohne Fahrberechtigung versetzt hatte. Er forderte die Wiedereinsetzung als Fahrer, Busfahrer oder Fahrzeugbereitsteller.
  • Die Rechtsfrage: Hatte der Arbeitgeber das Recht, den Mitarbeiter aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag auf eine andere, geringerwertige Position zu versetzen?
  • Die Antwort: Ja. Der Arbeitgeber muss den Kläger als Fahrer/Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller beschäftigen. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
  • Die Bedeutung: Allgemeine Versetzungsklauseln in Standardverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle. Fehlt der Klausel eine klare Begrenzung auf gleichwertige Tätigkeiten, ist sie ungültig. Der Arbeitgeber darf dann Mitarbeiter nicht einseitig auf eine geringerwertige Tätigkeit versetzen.

Kann eine 30 Jahre alte Versetzungsklausel unwirksam sein und Ihnen den alten Job zurückgeben?

Ein Mitarbeiter ist über zwanzig Jahre lang als Fahrer für seinen Arbeitgeber tätig. Nach mehreren Unfällen wird ihm die Fahrberechtigung entzogen und er wird auf eine Kontrolltätigkeit ohne Fahren versetzt. Er klagt auf die Rückkehr an sein altes Steuer – und gewinnt. Doch der entscheidende Grund war nicht seine langjährige Erfahrung, sondern ein einziger, fast 30 Jahre alter Satz in seinem Arbeitsvertrag. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 9. Juli 2024 (Az.: 6 Sa 58/23) eine häufig verwendete Versetzungsklausel für unwirksam erklärt und damit dem Arbeitnehmer den Anspruch auf seine zuletzt wirksame Tätigkeit als Fahrer zugesprochen.

Vom Fahrer zum Prüfer ohne Fahrberechtigung: Was war genau passiert?

Die Geschichte beginnt im Jahr 1994, als der 1963 geborene Mann seine Arbeit in einem Unternehmen aufnimmt. Sein Arbeitsvertrag von 1996 weist ihn als „Montagearbeiter“ aus. Entscheidend für den späteren Konflikt ist eine Klausel in diesem Vertrag, die es dem Arbeitgeber erlaubt, dem Mitarbeiter „auch andere Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder Sie an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz“ zu versetzen. Ein schwerer Arbeitsunfall im Jahr 1996 ändert alles. Nach seiner Genesung und der Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50 kann der Mann nicht mehr in der Montage arbeiten. Das Unternehmen findet eine leidensgerechte Lösung: Ab 1999 wird er als Fahrer bei der Werksfeuerwehr eingesetzt. Im Jahr 2007 folgt die offizielle Versetzung in die Logistikabteilung, sein Titel lautet nun „Fahrer“. Über zwei Jahrzehnte lang ist das Fahren von Bussen und Fahrzeugen auf dem Werksgelände seine tägliche Aufgabe. Doch diese lange Phase endet abrupt. Nach einer Reihe von Unfällen, insbesondere einem Vorfall im Mai 2019 mit Personenschaden und einem weiteren im Juni 2021 mit hohem Sachschaden, zieht der Arbeitgeber die Reißleine….


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