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Schwarzgeld-Zahlung an Arbeitnehmer: Tilgt sie den Lohnanspruch?

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Lkw-Fahrer forderte die nachträgliche Bezahlung von 572 Überstunden, die sein Chef angeblich als Schwarzgeld-Zahlung an Arbeitnehmer abgewickelt hatte. Der Arbeitgeber konnte die Barzahlungen vor Gericht überraschend mit privaten WhatsApp-Nachrichten des Klägers beweisen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 SLa 85/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz
  • Datum: 27. März 2025
  • Aktenzeichen: 2 SLa 85/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilrecht

  • Das Problem: Ein Lkw-Fahrer forderte die Bezahlung von 572 Überstunden. Der Arbeitgeber behauptete, die Stunden bereits monatlich bar und unversteuert ausgezahlt zu haben. Der Mitarbeiter bestritt den Erhalt dieser sogenannten „Schwarzgeld“-Zahlungen.
  • Die Rechtsfrage: Gilt eine illegale Barzahlung als wirksame Begleichung der Überstundenschuld? Kann der Arbeitnehmer die Leistung erneut einfordern, weil die Zahlung „schwarz“ erfolgte?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage des Mitarbeiters vollständig ab. Es sah durch Zeugenaussagen und WhatsApp-Nachrichten die Barzahlungen als bewiesen an. Die illegale Zahlungsmodalität verhindert die zivilrechtliche Erfüllung der Schuld nicht.
  • Die Bedeutung: Ein Arbeitnehmer kann eine bereits in bar erhaltene Vergütung nicht erneut einklagen. Dies gilt, auch wenn die Zahlung „schwarz“ und damit illegal erfolgte. Die Pflicht zur nachträglichen Entrichtung von Steuern und Sozialabgaben bleibt davon unberührt.

Schwarzgeld für Überstunden: Kann ein Arbeitnehmer doppelt kassieren?

Ein Lkw-Fahrer leistet über Monate hinweg hunderte Überstunden. Sein Arbeitgeber, so behauptet der Fahrer, habe diese nie bezahlt. Er klagt auf die ausstehende Vergütung. Der Arbeitgeber kontert: Der Lohn sei längst geflossen – bar auf die Hand, ohne Steuern und Abgaben. Ein klassischer Fall von Schwarzgeld. Doch kann eine solche illegale Barzahlung einen offiziellen Lohnanspruch überhaupt tilgen? Mit genau dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. März 2025 auseinandersetzen (Az.: 2 SLa 85/24) und kam zu einem Ergebnis, das für beide Seiten weitreichende Konsequenzen hat.

Was war genau passiert?

Ein Lkw-Fahrer war seit Januar 2023 für ein Unternehmen tätig. Sein Arbeitsvertrag sah einen Bruttostundenlohn von 16,00 Euro für eine reguläre 40-Stunden-Woche vor. Doch die Realität sah anders aus. Von Januar bis August 2023 sammelte der Fahrer insgesamt 572 Überstunden an. Diese hielt er akribisch auf zwei separaten, handschriftlichen Zetteln fest: einer für die Normalstunden („N“) und einer für die Überstunden („Ü“). Als das Arbeitsverhältnis endete, forderte der Fahrer die Bezahlung dieser 572 Überstunden auf offiziellem Weg und verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern. Er verlangte die Vergütung auf Basis seines vertraglichen Stundenlohns von 16,00 Euro brutto. Die Arbeitgeberin erzählte vor Gericht eine völlig andere Geschichte. Man habe sich mit dem Fahrer geeinigt, die Überstunden gesondert zu behandeln: mit 15,00 Euro pro Stunde, ausgezahlt in bar, ohne Abzug von Steuern oder Sozialabgaben – eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“. Diese Zahlungen seien auch erfolgt, und zwar regelmäßig am ersten Sonntag des Folgemonats. Das Arbeitsgericht in erster Instanz folgte in weiten Teilen dem Fahrer. Es verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung von 8.580,00 Euro brutto (572 Stunden x 15,00 Euro)….


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