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Post-Covid-Syndrom: Grad der Behinderung 50 – anerkannt trotz fehlender Befunde

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Ein Betroffener forderte wegen seines Post-Covid-Syndroms die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Das Gericht bejahte die Schwerbehinderung trotz fehlender klassischer organischer Befunde durch eine überraschende Analogie. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 12 SB 318/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sozialgericht Speyer
  • Datum: 03.06.2025
  • Aktenzeichen: S 12 SB 318/23
  • Verfahren: Klage auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)
  • Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht, Sozialrecht

  • Das Problem: Ein Mann leidet nach einer Covid-19-Infektion unter einem schweren Post-Covid-Syndrom. Er beantragte die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Die Behörde erkannte ihm nur einen GdB von 30 zu.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Behörde einem Patienten mit Post-Covid-Syndrom einen GdB von 50 feststellen, wenn dieser an starker Fatigue und kognitiven Störungen leidet?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht verpflichtete die Behörde, den GdB von 50 festzustellen. Ein neurologisches Gutachten bestätigte eine schwere organisch-psychische Folgeerkrankung nach Covid-19. Die Symptome führen zu mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten.
  • Die Bedeutung: Das Gericht bewertet die Funktionsstörungen des Post-Covid-Syndroms analog zum Chronischen Fatigue-Syndrom. Auch wenn objektive organische Befunde fehlen, kann die Schwere der subjektiven Einschränkungen einen GdB von 50 rechtfertigen.

Post-Covid-Syndrom: Wann rechtfertigt es einen Grad der Behinderung von 50?

Ein Mann, dessen Leben durch eine Covid-19-Infektion aus den Fugen geraten ist, kämpft um die Anerkennung seiner Leiden als Schwerbehinderung. Er leidet unter lähmender Erschöpfung, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen – klassische Symptome des Post-Covid-Syndroms. Die zuständige Behörde erkennt zwar eine Beeinträchtigung an, stuft diese aber mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 ein. Zu wenig für den Status eines schwerbehinderten Menschen. Der Grund der Behörde: Es fehlen handfeste, organische Beweise für das Ausmaß der Beschwerden. In einem aufschlussreichen Urteil musste das Sozialgericht Speyer am 3. Juni 2025 klären, wie unsichtbare, aber gravierende Funktionsstörungen zu bewerten sind, und fällte unter dem Aktenzeichen S 12 SB 318/23 eine richtungsweisende Entscheidung.

Was genau führte zu der Klage vor dem Sozialgericht?

Im März 2021 infizierte sich der 1969 geborene Kläger mit dem SARS-CoV-2-Virus. Der akute Verlauf war unauffällig, ohne schwere Symptome oder die Notwendigkeit einer speziellen Behandlung. Doch die eigentliche Krankheit begann für ihn erst nach der Genesung. Ab September 2022 beantragte er erstmals die Feststellung eines Grades der Behinderung. Seine Symptomliste war lang und belastend: ein tiefgreifender Erschöpfungszustand (Fatigue), quälender Schwindel sowie massive psychische und kognitive Probleme. Er litt unter Konzentrations- und Wortfindungsstörungen, sein Gedächtnis ließ ihn im Stich. Zahlreiche Arzt- und Klinikberichte zeichneten ein detailliertes Bild seines Leidensweges. Ein Reha-Aufenthalt Ende 2021 attestierte ihm nach einer leichten Covid-19-Pneumonie vor allem „ausgeprägte Konzentrationsstörungen und kognitive Dysfunktion“. Ein Kardiologe stellte eine Neigung zu Herzrasen fest, fand aber keine organische Ursache. Ein Neurologe und Psychiater diagnostizierte eine Somatoforme Störung – also körperliche Beschwerden ohne ausreichend erklärbaren organischen Befund….


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