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Namensnennung von Amtspersonen online: Freispruch ohne Aufruf und Adressen

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Nach einer umstrittenen Kindes-Inobhutnahme veröffentlichte eine Bürgerin die Namen von Mitarbeitern des Jugendamtes und der Polizei online. Das Landgericht musste klären, ob diese Namensnennung von Amtspersonen ohne expliziten Gewaltaufruf bereits als strafbare Gefährdung gilt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 63 NBs 2/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Bremen
  • Datum: 20. Juni 2025
  • Aktenzeichen: 63 NBs 2/25
  • Verfahren: Strafverfahren in Berufung
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Meinungsfreiheit, Datenschutz

  • Das Problem: Eine Frau veröffentlichte online die Namen von Amtspersonen, die an einer kritisierten Kindesentnahme beteiligt waren. Die Staatsanwaltschaft klagte sie wegen des gefährdenden Verbreitens von Daten an.
  • Die Rechtsfrage: Ist es strafbar, die Namen von Amtspersonen in einer öffentlichen Online-Diskussion zu nennen, wenn die allgemeine Stimmung aufgeheizt ist? War die reine Namensnennung geeignet und bestimmt, diese Personen konkret zu gefährden?
  • Die Antwort: Nein. Die Angeklagte wurde freigesprochen, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Das Gericht sah keine objektive Eignung oder Bestimmung zur Gefährdung der Personen durch die Beiträge der Frau.
  • Die Bedeutung: Die kritische Benennung handelnder Amtspersonen ist durch die Meinungsfreiheit geschützt. Eine Verurteilung setzt hohe Hürden voraus und erfordert zusätzlich zur Namensnennung eine klare Gefährdungsabsicht oder aufrührerische Elemente.

Wann wird die Namensnennung von Amtspersonen online zur Straftat?

Ein viral verbreitetes Video zeigt die Inobhutnahme eines Kindes und entfacht im Netz einen Sturm der Entrüstung. Eine Frau, selbst in jahrelangen Auseinandersetzungen mit dem Jugendamt verwickelt, beteiligt sich an der Diskussion auf Facebook. Sie nennt die Namen einer beteiligten Polizistin und zweier Mitarbeiterinnen des Jugendamts. Für die Staatsanwaltschaft ist der Fall klar: gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten, strafbar nach § 126a des Strafgesetzbuches (StGB). Doch das Landgericht Bremen kam in seinem Urteil vom 20. Juni 2025 zu einem anderen Ergebnis und sprach die Frau frei (Az.: 63 NBs 2/25). Die Entscheidung liefert eine präzise Anleitung, wo die Grenze zwischen legitimer Kritik an staatlichem Handeln und strafbarem „Doxxing“ verläuft.

Was war der Auslöser für den umstrittenen Facebook-Post?

Im Zentrum des Falles stand eine Mutter von fünf Kindern, die in der Vergangenheit wiederholt juristisch gegen das Jugendamt vorgegangen war. Am 1. Mai 2023 stieß sie auf ein Video, das die Inobhutnahme eines Jungen aus einer syrischen Familie durch Polizei und Jugendamt zeigte und sich rasant in den sozialen Medien verbreitete. Die Szenen lösten eine hochemotionale Debatte aus. Die Frau schaltete sich in der öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe „“, die sich generell kritisch mit der Arbeit von Jugendämtern auseinandersetzt, in die Diskussion ein. In zwei Beiträgen, die sie unter ihrem echten Namen veröffentlichte, identifizierte sie die an dem Einsatz beteiligten Personen namentlich: eine Polizeibeamtin, deren Namen sie allerdings leicht fehlerhaft wiedergab, sowie zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamts. Sie veröffentlichte dabei keine weiteren Daten wie Adressen, Telefonnummern oder dienstliche Kontaktdaten. Die Staatsanwaltschaft sah darin eine strafbare Handlung….


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