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Führerscheinentzug nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Gilt 1,1 Promille?

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Mit 1,44 Promille fuhr ein Mann in Potsdam einen E-Scooter und stand deshalb vor dem sofortigen Führerscheinentzug nach Trunkenheitsfahrt. Obwohl das Vergehen auf einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug geschah, forderte die Staatsanwaltschaft den Entzug der Pkw-Fahrerlaubnis. Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 Qs 7/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Potsdam
  • Datum: 18.09.2025
  • Aktenzeichen: 25 Qs 7/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im Strafprozess
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehrsrecht

  • Das Problem: Ein Mann fuhr einen E-Scooter mit 1,44 Promille Blutalkohol. Die Staatsanwaltschaft wollte ihm wegen dieser Trunkenheitsfahrt sofort den Führerschein entziehen.
  • Die Rechtsfrage: Führt das Fahren eines langsamen E-Scooters unter starkem Alkoholeinfluss automatisch zur Entziehung des allgemeinen Pkw-Führerscheins?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte den vorläufigen Entzug des Führerscheins ab. Die gesetzliche Regelung zur Führerscheinentziehung ist auf fahrerlaubnisfreie E-Scooter nicht zwingend anwendbar.
  • Die Bedeutung: Der für Autos geltende Grenzwert von 1,1 Promille für Absolute Fahruntüchtigkeit darf für E-Scooter nicht pauschal übernommen werden. Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter führt daher nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge.

Führerschein weg bei 1,44 Promille auf dem E-Scooter? Warum ein Gericht den Entzug stoppte

1,44 Promille – ein Blutalkoholwert, der am Steuer eines Autos unweigerlich den sofortigen Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge hätte. Doch was, wenn das Fahrzeug kein Pkw ist, sondern ein handelsüblicher E-Scooter? Mit genau dieser Frage musste sich das Landgericht Potsdam in einem Beschluss vom 18. September 2025 (Az. 25 Qs 7/25) auseinandersetzen. Es ging um mehr als nur eine Trunkenheitsfahrt. Im Kern stand die Entscheidung, ob die strengen Maßstäbe, die für Autofahrer gelten, eins zu eins auf die Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen übertragen werden können. Das Gericht kam zu einem differenzierten Ergebnis, das die Debatte um Promillegrenzen und die rechtliche Einordnung von E-Scootern entscheidend prägt.

Was genau war passiert?

In den frühen Morgenstunden des 3. Oktober 2025 fuhr ein Mann mit einem geliehenen E-Scooter durch Potsdam. Er war auf einem Radweg unterwegs und legte eine Strecke von mindestens 150 Metern zurück. Etwa 55 Minuten nach dieser Fahrt wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Das Ergebnis: eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,44 Promille. Der Mann, der bis dahin weder im Straßenverkehr noch strafrechtlich in Erscheinung getreten war, besaß eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B für Pkw. Die Staatsanwaltschaft sah die Sache klar: Ein derart hoher Alkoholwert begründe eine absolute Fahruntüchtigkeit. Sie beantragte beim Amtsgericht Potsdam, dem Mann die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen und seine Wohnung nach dem Führerschein zu durchsuchen. Doch das Amtsgericht lehnte ab. Es argumentierte, das Gefährdungspotenzial eines E-Scooters sei nicht mit dem eines Autos vergleichbar, sondern eher mit dem eines Pedelecs. Die automatische Annahme, dass der Mann wegen dieser Tat generell ungeeignet sei, Kraftfahrzeuge zu führen, sei daher nicht gerechtfertigt. Unzufrieden mit dieser Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Der Fall landete zur Überprüfung beim Landgericht Potsdam, das nun final entscheiden musste, ob der Führerschein des Mannes vorläufig eingezogen wird….


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