Nachdem ein Angestellter der Verbandsgemeinde nach 16 Monaten Krankheit an den Arbeitsplatz zurückkehrte, forderte der Arbeitgeber unter Berufung auf das Direktionsrecht bei Aufgabenänderung den Wechsel in die Buchhaltung. Die Umstrukturierung war formal fehlerhaft, doch entscheidend war, ob diese innerbetriebliche Zuweisung überhaupt als Versetzung gewertet werden durfte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 SLa 82/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 06.05.2025
- Aktenzeichen: 6 SLa 82/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht, Personalvertretungsrecht
- Das Problem: Ein Angestellter der Verbandsgemeinde war nach langer Krankheit lange Zeit im Außendienst nicht einsatzfähig. Der Arbeitgeber wies ihm daraufhin neue, hälftige Aufgaben in der Buchhaltung und im Innendienst zu. Der Angestellte klagte, da er diese Neuzuweisung als unzulässige Versetzung ansah.
- Die Rechtsfrage: Durfte der Arbeitgeber die neuen, gleichwertigen Aufgaben einfach im Rahmen seines Weisungsrechts anordnen, oder war dafür zwingend eine förmliche und zustimmungspflichtige Versetzung nötig?
- Die Antwort: Nein, die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass es sich um eine rechtmäßige Weisung im Rahmen des Direktionsrechts handelte, da kein Dienststellenwechsel vorlag. Die Maßnahme war aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten nach billigem Ermessen getroffen.
- Die Bedeutung: Arbeitgeber im öffentlichen Dienst verfügen über ein weitreichendes Weisungsrecht, solange die zugewiesene Tätigkeit der Entgeltgruppe entspricht. Ein ursprünglich fehlerhafter Ablauf bei der Beteiligung des Personalrats kann durch dessen nachträgliche Zustimmung geheilt werden.
Darf der Arbeitgeber das Direktionsrecht bei einer Aufgabenänderung so weitreichend ausüben?
Ein langjähriger Mitarbeiter einer Verbandsgemeinde, über Jahre das Gesicht des kommunalen Vollzugsdienstes auf der Straße, kehrt nach langer Krankheit an seinen Arbeitsplatz zurück. Doch statt Uniform und Außendienst erwarten ihn Buchungsbelege und Innendienst-Akten. Er sieht darin eine unzulässige Versetzung, sein Arbeitgeber eine notwendige organisatorische Entscheidung. Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, das am 06. Mai 2025 unter dem Aktenzeichen 6 SLa 82/24 eine Entscheidung traf, die die Grenzen des Weisungsrechts im öffentlichen Dienst präzise ausleuchtet. Sie zeigt, wie stark das Direktionsrecht des Arbeitgebers wiegt, wenn der Arbeitsvertrag keine starren Fesseln anlegt – und wie selbst Verfahrensfehler bei der Personalratsbeteiligung unter bestimmten Umständen heilen können.
Was war der Auslöser für den Wechsel vom Außendienst ins Büro?
Der 1969 geborene Angestellte war seit 2003 bei der Verbandsgemeinde beschäftigt. Sein Werdegang war ungewöhnlich: Ursprünglich als Schwimmmeistergehilfe tätig, zwang ihn eine Handgelenksverletzung zur beruflichen Neuorientierung. Er absolvierte 2012 erfolgreich eine Ausbildung zum kommunalen Vollzugsbediensteten und wurde ein Jahr später zum Hilfspolizisten bestellt. Eine Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2018, die er und sein Vorgesetzter unterzeichneten, hielt seine Funktion als „Kommunaler Vollzugs- und Hilfspolizeibeamter / Vollstreckungsbeamter“ fest – ein Dokument, das später zum Kern des Streits werden sollte. Ende 2021 spitzte sich die Situation zu….