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Benutzungsuntersagung für gewerbliche E-Scooter-Touren: Was gilt auf Feldwegen?

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Veranstalter von Weintouren nutzten E-Scooter, die laut StVO als Krankenfahrstühle gelten, um trotz Verkehrszeichen 250 gesperrte Feldwege in der Weinbauregion zu befahren. Die Gemeinde erließ eine Benutzungsuntersagung für die gewerblichen Touren, da das Durchfahrtsverbot zweitrangig war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 L 971/25.NW | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße)
  • Datum: 08.09.2025
  • Aktenzeichen: 5 L 971/25.NW
  • Verfahren: Eilverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
  • Rechtsbereiche: Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht, Gewerberecht

  • Das Problem: Ein gewerblicher Anbieter führte E-Scooter-Touren in Weinbergen auf Feld- und Waldwegen durch, die für den Verkehr gesperrt waren. Die Stadt untersagte diese Touren wegen Verstoßes gegen die Verkehrsregeln und die lokale Satzung sofort und drohte ein Zwangsgeld an. Der Betreiber wollte das sofortige Verbot gerichtlich stoppen.
  • Die Rechtsfrage: Darf eine Stadt gewerbliche Touren auf ihren eigenen Feld- und Waldwegen verbieten, auch wenn die verwendeten Scooter eventuell als motorisierte Rollstühle gelten und daher sonst wie Fußgänger behandelt werden müssten?
  • Die Antwort: Ja, der Eilantrag wurde abgelehnt. Die Stadt durfte die Nutzung verbieten. Entscheidend war die lokale Wege-Satzung der Gemeinde, die gewerbliche Touren ohne Erlaubnis untersagt, weil die Wege vorrangig der Landwirtschaft dienen.
  • Die Bedeutung: Gemeinden dürfen die Nutzung ihrer eigenen Feld- und Waldwege stark beschränken. Das öffentliche Interesse am Schutz der Landwirtschaft überwiegt das Interesse des Betreibers an der Durchführung gewerblicher Event-Touren.

Dürfen Gemeinden gewerbliche E-Scooter-Touren auf Feldwegen verbieten?

Eine Geschäftsidee trifft auf kommunale Realität: Ein Unternehmer möchte zahlenden Gästen die Schönheit einer Weinbauregion auf leisen E-Scootern näherbringen. Die Gemeinde aber sieht darin eine Zweckentfremdung ihrer landwirtschaftlichen Wege und zieht die Notbremse. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße musste in einem Eilverfahren am 8. September 2025 klären, wessen Interessen Vorrang haben: die unternehmerische Freiheit oder der Schutz der kommunalen Infrastruktur und der Landwirtschaft (Az. 5 L 971/25.NW). Der Fall entfaltet eine juristische Zwickmühle, in der das allgemeine Verkehrsrecht auf spezifisches Kommunalrecht trifft.

Was war der Auslöser des Rechtsstreits?

Ein Unternehmer, der bereits erfolgreich Lama-Wanderungen in seiner Gemeinde anbot, erweiterte im Herbst 2024 sein Geschäftsfeld. Unter dem Motto „Roll im Wingert“ bot er geführte Touren mit E-Scootern durch die malerischen Feld- und Waldwege der Weinbauregion an. Diese Wege sind jedoch größtenteils durch das Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Die zuständige Stadtverwaltung wurde schnell aufmerksam. Bereits kurz nach der Gewerbeummeldung wies sie den Unternehmer darauf hin, dass seine Touren gegen das Durchfahrtsverbot verstießen. Zudem seien sie nicht mit der örtlichen „Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege“ vereinbar. Diese legt fest, dass die Wege primär der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen dienen. Da der Unternehmer seine Touren fortsetzte und sich Beschwerden von Winzern über die Gruppen häuften, griff die Stadt zu einem härteren Mittel. Mit einem Bescheid vom 9….


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