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Schenkungssteuer Freibetrag: Höhe, Regelungen und notarielle Anforderungen

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Das Aufkommen aus der Schenkungsteuer in Deutschland ist 2024 auf einen Rekordwert von 4,8 Milliarden Euro gestiegen – ein Plus von 17,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr (Quelle: Statistisches Bundesamt). Gleichzeitig stieg der Wert der gemeldeten Schenkungen im Jahr 2023 auf 60,3 Milliarden Euro, 45 Prozent mehr als im Vorjahr (Quelle: Tagesschau). Die Diskrepanz zwischen dem hohen Wert der Schenkungen und dem relativ geringen Steueraufkommen zeigt: Die meisten Schenkungen in Deutschland bleiben steuerfrei, da sie innerhalb der gesetzlichen Freibeträge liegen. Der Schenkungssteuer Freibetrag bestimmt, bis zu welcher Höhe Vermögensübertragungen steuerfrei bleiben. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen schenkender und beschenkter Person und ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Ehegatten können sich gegenseitig bis zu 500.000 Euro schenken, Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro und Enkelkinder von 200.000 Euro. Neben den steuerlichen Aspekten spielen rechtliche Anforderungen eine wichtige Rolle. Bestimmte Schenkungen unterliegen der notariellen Beurkundungspflicht. Dies gilt insbesondere für Schenkungsversprechen und die Übertragung von Immobilien. Die Form der Beurkundung soll beide Parteien schützen und Rechtssicherheit schaffen. Für steuerliche Gestaltungsfragen im Einzelfall ist die Beratung durch einen Steuerberater empfehlenswert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad: Die Höhe der steuerfreien Schenkungen richtet sich nach dem Verhältnis zwischen schenkender und beschenkter Person. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro.
  • Zehnjahresfrist: Der Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden. Mehrere Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet.
  • Notarielle Beurkundung: Schenkungsversprechen bedürfen nach § 518 BGB der notariellen Form. Bei Grundstücksschenkungen ist eine Beurkundung nach § 311b BGB zwingend erforderlich.
  • Anzeigepflicht: Schenkungen müssen innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, sofern sie nicht notariell beurkundet wurden.
  • Steuerklassen: Beschenkte werden je nach Verwandtschaftsgrad in drei Steuerklassen eingeteilt, die unterschiedliche Steuersätze zur Folge haben.
  • Beurkundung und steuerliche Fragen: Schenkungsversprechen und Grundstücksübertragungen erfordern eine notarielle Beurkundung. Für steuerliche Gestaltungsfragen ist ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner.

Schenkungssteuer Freibetrag: Rechtliche Grundlagen

Der Schenkungssteuer Freibetrag ist in § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geregelt. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Der Unterschied ist erheblich: Bei einem Freibetrag bleibt der angegebene Betrag steuerfrei, und nur der darüber hinausgehende Wert wird besteuert. Bei einer Freigrenze würde hingegen der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze überschritten wird. Die Höhe des Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen der schenkenden und der beschenkten Person ab. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Personengruppen und ordnet diese in drei Steuerklassen ein. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher fällt der Freibetrag aus. Die Steuerklassen haben dabei nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun, sondern beziehen sich ausschließlich auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer….


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