Nach dem Tod der Eigentümerin sollte die Berichtigung der Flurstücksangabe durch Notar die fehlerhafte Grundstücksübergabe retten. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, weil die vermeintliche technische Korrektur rechtlich die fehlende Willenserklärung des Verstorbenen ersetzte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 82/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 19. Juni 2025
- Aktenzeichen: 5 W 82/24
- Verfahren: Beschwerde gegen Grundbuchamt
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Notarrecht, Sachenrecht
- Das Problem: Ein Notar korrigierte nachträglich einen Fehler in einem Kaufvertrag über ein Grundstück (Flurstück). Das Grundbuchamt lehnte die Umschreibung des Eigentums ab. Die korrigierende Eigentümerin war bereits verstorben.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Notar die Bezeichnung eines Grundstücks in einem Vertrag nachträglich ändern? Gilt diese Änderung, wenn das Originaldokument eindeutig war und der Verkäufer schon gestorben ist?
- Die Antwort: Nein. Die Umschreibung wurde zu Recht abgelehnt. Die ursprüngliche Falschangabe war nicht „offensichtlich.“ Die notarielle Korrektur durfte nicht den ursprünglichen Parteiwillen ersetzen.
- Die Bedeutung: Die nachträgliche Korrektur durch Notare hat enge Grenzen. Sie darf nicht den Kern des Vertrages ändern oder den tatsächlichen Willen der Parteien ersetzen. Bei solchen Fehlern sind neue Verträge oder die Zustimmung der Erben notwendig.
Berichtigung der Flurstücksangabe: Warum ein Notar-Vermerk die Grundbuch-Eintragung scheitern lassen kann
Ein Fehler in einer notariellen Urkunde kann weitreichende Folgen haben – insbesondere, wenn es um die Übertragung von Grundstücken geht. Doch was passiert, wenn ein solcher Fehler erst bemerkt wird, nachdem einer der Vertragspartner verstorben ist? Kann ein Notar die Urkunde dann einfach per Nachtragsvermerk korrigieren, um den wahren Willen der Parteien umzusetzen? Mit genau dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss vom 19. Juni 2025 (Az.: 5 W 82/24) befassen. Das Gericht zog eine klare Grenze für die Korrekturbefugnisse von Notaren und verdeutlichte, wann der vermeintlich einfache Weg einer Berichtigung versperrt ist und stattdessen die Erben handeln müssen.
Was genau war der Auslöser des Rechtsstreits?
Im Zentrum des Falles stand ein Übertragungsvertrag aus dem November 2018. Zwei Miteigentümerinnen besaßen gemeinsam mehrere Grundstücke. Mit der notariellen Urkunde sollte der hälftige Miteigentumsanteil der ersten Eigentümerin vollständig auf die zweite Eigentümerin übergehen. In der Urkunde wurden die zu übertragenden Grundstücke exakt nach Flur und Flurstücksnummern aufgelistet. Die Parteien prüften das Dokument und genehmigten es mit ihrer Unterschrift. Jahre später, im Jahr 2022, verstarb die erste Miteigentümerin. Als die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt werden sollte, fiel ein gravierender Fehler auf: Eines der in der Urkunde von 2018 genannten Flurstücke (nennen wir es Flurstück A) gehörte der verstorbenen Eigentümerin zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr. Sie hatte es bereits 2015 im Rahmen eines Tauschgeschäfts gegen ein anderes Flurstück (Flurstück B) eingetauscht. Offensichtlich war bei der Erstellung der Urkunde die alte, falsche Flurstücksnummer verwendet worden. Um dieses Problem zu lösen, erstellte der beurkundende Notar im Juni 2023 einen sogenannten Nachtragsvermerk gemäß § 44a Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG)….