Ein Dieselfahrer forderte 31.990 Euro Schadensersatz, nachdem er sein manipuliertes Fahrzeug nach 57.000 Kilometern weiterverkauft hatte. Das Gericht musste klären, inwieweit die Anrechnung des Verkaufserlöses den eigentlichen Differenzschaden vollständig aufzehrte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 U 2799/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 04.08.2025
- Aktenzeichen: 32 U 2799/22
- Verfahren: Hinweisbeschluss
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht
- Das Problem: Ein Käufer verlangte vom Fahrzeughersteller Schadenersatz, weil sein gekauftes Dieselfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt. Er machte geltend, das Auto sei deshalb weniger wert (Differenzschaden).
- Die Rechtsfrage: Verbleibt ein ersatzfähiger Schaden, wenn der Käufer das betroffene Fahrzeug bereits weiterverkauft und zusätzlich intensiv genutzt hat?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht hält die Berufung des Klägers für aussichtslos. Der geltend gemachte Schaden des Käufers wird vollständig durch den Verkaufserlös und die Anrechnung der gefahrenen Kilometer aufgezehrt.
- Die Bedeutung: Ein Anspruch auf Schadenersatz im Dieselskandal wird hinfällig, sobald der Vorteil aus der Nutzung und dem späteren Verkauf des Autos den entstandenen Minderwert übersteigt.
Der Fall vor Gericht
Wann frisst der eigene Vorteil den Schadensersatz im Dieselskandal auf?
Ein Autokäufer fühlt sich vom Hersteller getäuscht, weil sein Fahrzeug mit einem sogenannten „Thermofenster“ ausgestattet ist – einer umstrittenen Abschalteinrichtung. Er klagt auf Schadensersatz. Doch was passiert, wenn er das Auto über Jahre intensiv nutzt und es am Ende für einen guten Preis weiterverkauft? Kann ein finanzieller Schaden dann überhaupt noch bestehen? Mit genau dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht München in einem Hinweisbeschluss vom 04. August 2025 (Az.: 32 U 2799/22) und kam zu einem für den Kläger ernüchternden Ergebnis. Die Entscheidung destilliert die kalte Logik des deutschen Schadensersatzrechts: Wer unterm Strich keinen finanziellen Nachteil erlitten hat, kann auch keinen Ersatz verlangen – selbst wenn im Kern eine Pflichtverletzung des Herstellers vorgelegen haben mag.
Was genau war der Auslöser des Rechtsstreits?
Ein Mann erwarb ein gebrauchtes Dieselfahrzeug des Typs 3.0 l TDI für 31.990,00 €. Der Kilometerstand betrug zu diesem Zeitpunkt 79.000 Kilometer. Später gelangte der Käufer zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines „Thermofensters“ verbaut sei. Diese Technologie regelt die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur und steht im Zentrum vieler juristischer Auseinandersetzungen im Dieselskandal. Der Käufer verklagte den Fahrzeughersteller und forderte Schadensersatz. Nachdem seine Klage vor dem Landgericht Ingolstadt zunächst abgewiesen worden war, ging er in Berufung. Im Laufe des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht konzentrierte er seinen Anspruch auf den sogenannten „kleinen Schadensersatz“, auch Differenzschaden genannt. Er wollte das Auto also nicht zurückgeben, sondern eine finanzielle Entschädigung dafür, dass das Fahrzeug aufgrund der Abschalteinrichtung von Anfang an weniger wert gewesen sei, als er dafür bezahlt hatte. Diesen Minderwert bezifferte er pauschal mit 15 % des Kaufpreises. Zwei Fakten wurden im weiteren Verlauf entscheidend: Der Mann hatte das Auto intensiv genutzt und war damit 57.000 Kilometer gefahren….