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Anfechtung des Ehegattentestaments durch Enkel: Bindungswirkung kann aufgehoben werden

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Ein bindendes Ehegattentestament aus dem Jahr 1977 sollte 45 Jahre später durch die Anfechtung des Ehegattentestaments durch Enkel aufgelöst werden. Trotz der jahrzehntelangen Bindungswirkung prüfte das Gericht, ob die späte Anfechtung die feststehende Erbschaft der eingesetzten Stiefkinder noch kippen konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 18/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 22.10.2024
  • Aktenzeichen: 19 W 18/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im Erbrecht
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsanfechtung

  • Das Problem: Zwei Enkelinnen der Erblasserin wollten Erben nach einem neuen Testament sein. Andere Verwandte beriefen sich auf ein bindendes altes Ehegattentestament von 1977. Der Streit betraf die Gültigkeit einer Anfechtung des alten Testaments durch die Enkelinnen.
  • Die Rechtsfrage: Konnten die Enkelinnen das bindende Ehegattentestament wirksam anfechten? Ist dadurch das spätere Testament der Erblasserin zugunsten der Enkelinnen gültig geworden?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte die wirksame Anfechtung des alten Testaments. Die frühere Ersatzerbenbestimmung verlor dadurch ihre Gültigkeit. Das jüngere Testament der Erblasserin von 2022 ist damit wirksam.
  • Die Bedeutung: Übergangene Pflichtteilsberechtigte können ein altes gemeinschaftliches Testament anfechten. Dies beseitigt die Bindungswirkung für diese Verfügung. Die Anfechtung ermöglicht die Geltung eines später errichteten Testaments.

Der Fall vor Gericht


Wie kann die Anfechtung eines Ehegattentestaments durch Enkel eine alte Erbfolge kippen?

Ein jahrzehntealtes Testament entfaltet nach dem Tod des letzten Partners eine eiserne Bindungswirkung. Normalerweise kann der überlebende Ehegatte die Erbfolge dann nicht mehr ändern. Doch was passiert, wenn zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall eine neue Generation heranwächst? Das Kammergericht Berlin musste klären, ob Enkelkinder, die bei der Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments ihrer Großeltern noch nicht geboren waren, dieses erfolgreich anfechten und damit den Weg für ein neueres, zu ihren Gunsten verfasstes Testament freimachen können. Der Fall zeigt, wie ein spezielles Anfechtungsrecht nach § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die fest zementiert geglaubte Erbfolge vollständig neu ordnen kann.

Was war der Auslöser des Erbstreits?

Die Geschichte beginnt mit einem klassischen „Berliner Testament“, das eine Erblasserin und ihr erster Ehemann am 1. Februar 1977 verfassten. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des länger Lebenden sollte ihr gemeinsamer Sohn, M. L., der alleinige Schlusserbe sein. Für den Fall, dass dieser Sohn vor ihnen versterben sollte, trafen sie eine klare Regelung: Die beiden Kinder des Ehemanns aus dessen erster Ehe sollten als sogenannte Ersatzschlusserben das Vermögen erhalten. Die Zeit verging. Der erste Ehemann verstarb 1983, die Erblasserin heiratete erneut, blieb aber kinderlos. Ihr gemeinsamer Sohn M. L. bekam seinerseits zwei Töchter, die Enkelinnen der Erblasserin. Jahrzehnte später, am 26. August 2022, verstarb auch der Sohn M. L.. Noch am selben Tag setzte sich die nun hochbetagte Erblasserin hin und schrieb auf der Rückseite eines früheren Testamentsentwurfs eine neue letztwillige Verfügung. Darin bestimmte sie ihre beiden Enkelinnen zu ihren alleinigen Erbinnen. Knapp ein Jahr später, am 3. Juni 2023, verstarb sie….


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