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Weihnachtsgeld bei der Urlaubsabgeltung berücksichtigen: ohne Doppelanrechnung

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Ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer forderte 1.918 Euro Nachzahlung, weil sein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei der Urlaubsabgeltung nicht berücksichtigte. Obwohl der Anspruch auf Einbeziehung von Einmalzahlungen durch EU-Recht gestützt wird, wies das Arbeitsgericht die Klage dennoch ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 24/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen
  • Datum: 19.02.2025
  • Aktenzeichen: 4 Ca 24/25
  • Verfahren: Streitige Verhandlung vor der Kammer
  • Rechtsbereiche: Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Arbeitsrecht

  • Das Problem: Ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer kündigte und verlangte die Auszahlung seines Resturlaubs. Er forderte eine höhere Summe, weil das jährliche Weihnachtsgeld in die Berechnung der Urlaubsvergütung einfließen sollte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
  • Die Rechtsfrage: Muss eine einmalige Jahreszahlung wie das Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Geldes für Urlaub oder die Urlaubsabgeltung berücksichtigt werden?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass das Weihnachtsgeld keine direkte Gegenleistung für die Arbeit im maßgeblichen Berechnungszeitraum ist. Eine Einbeziehung würde laut Gericht zu einer unzulässigen Doppelzahlung führen.
  • Die Bedeutung: Das Gericht hält an der bisherigen nationalen Rechtsprechung fest. Einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld erhöhen das Urlaubsentgelt in Deutschland in der Regel nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Berufung zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Muss das Weihnachtsgeld in die Urlaubsabgeltung einfließen?

Ein Mitarbeiter verlässt seine Firma nach langer Krankheit. Auf seinem Konto landen über 11.000 Euro für nicht genommene Urlaubstage. Ein schöner Batzen Geld – doch der Mann klagt. Er will fast 2.000 Euro mehr. Der Grund: ein einmaliger Posten in seiner Gehaltsabrechnung von vor vier Jahren, das Weihnachtsgeld. Seine Forderung zündete eine Grundsatzdebatte. Zählt die jährliche Sonderzahlung zum normalen Lohn, wenn der Urlaubswert berechnet wird? Eine Frage, die das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen bis nach Europa führte.

Wie wird der Wert eines Urlaubstages berechnet?

Ein Arbeitnehmer, der seinen Resturlaub nicht mehr nehmen kann, hat Anspruch auf eine Auszahlung – die sogenannte Urlaubsabgeltung. Der Wert eines Urlaubstages bemisst sich nach dem durchschnittlichen Gehalt. Das Gesetz schreibt hierfür eine klare Methode vor. Man blickt auf die letzten 13 Wochen zurück, in denen der Mitarbeiter regulär gearbeitet und Lohn erhalten hat. Der Gesamtverdienst aus diesem Zeitraum wird durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt. Das Ergebnis ist der Wert eines bezahlten Urlaubstages. So will es § 11 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Im vorliegenden Fall war der Mitarbeiter seit 2021 durchgehend krank. Das Gericht musste also weit in die Vergangenheit blicken, um den relevanten 13-Wochen-Zeitraum zu finden. Er lag in den Monaten Oktober bis Dezember 2020. Die Firma berechnete die Abgeltung auf Basis der damals gezahlten Monatsgehälter und überwies 11.367,92 Euro für die offenen 70 Urlaubstage.

Warum sah der Kläger einen Rechenfehler?

Der ehemalige Mitarbeiter war mit dieser Summe nicht einverstanden. Seine Argumentation stützte sich auf einen entscheidenden Punkt: Im November 2020 hatte er nicht nur sein normales Gehalt bekommen, sondern auch das jährliche Weihnachtsgeld in Höhe von 1.781,40 Euro….


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