Ein Online-Anbieter forderte von einem Unternehmenskunden die Zahlung für die automatische Vertragsverlängerung in AGB einer Datenbanknutzung. Die Zahlungspflicht für die Verlängerung blieb bestehen, doch die Geltendmachung der teuren Rechtsanwaltskosten scheiterte an einer einzigen Formalität. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 67/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Karlsruhe
- Datum: 17.01.2025
- Aktenzeichen: 6 O 67/24
- Verfahren: Zivilstreit um Zahlungsverpflichtung und AGB-Wirksamkeit
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Schadensersatz
- Das Problem: Ein Unternehmen weigerte sich, die Rechnung für einen Verlängerungszeitraum zu zahlen. Es argumentierte, der Vertrag über die Bewerberdatenbank sei nur auf sechs Monate befristet gewesen. Die Plattformbetreiberin verlangte die Zahlung aufgrund einer automatischen Verlängerungsklausel.
- Die Rechtsfrage: Musste das als erfahrenes Unternehmen handelnde beklagte Unternehmen die Zahlung für den Folgezeitraum leisten, weil die Klausel zur automatischen Verlängerung wirksam war?
- Die Antwort: Ja. Die Beklagte muss die Hauptforderung bezahlen, da die Verlängerungsklausel wirksam vereinbart und inhaltlich angemessen war. Das Gericht lehnte jedoch die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Klägerin ab.
- Die Bedeutung: Eine klar formulierte Verlängerungsklausel in Geschäftsbedingungen ist auch für Unternehmer bindend. Anwaltskosten sind vor Verzugseintritt oft nicht erstattungsfähig, wenn eine Mahnung die Situation hätte klären können.
Der Fall vor Gericht
Wie kann ein Erfolg zum kostspieligen Problem werden?
Manchmal kann Erfolg zu einem Problem werden. Eine Firma fand über eine Online-Datenbank für Ingenieure schnell den passenden Mitarbeiter. Mission erfüllt, dachte die Geschäftsführung und legte den Fall zu den Akten. Sechs Monate später kam das böse Erwachen: eine Rechnung über 5.474 Euro für einen weiteren Vertragszeitraum, den das Unternehmen nie wollte. Der Anbieter der Datenbank pochte auf eine Klausel zur automatischen Verlängerung, die in seinen Online-Geschäftsbedingungen stand. Der Streit landete vor dem Landgericht Karlsruhe und drehte sich um eine Frage: Gilt das Kleingedruckte auch dann, wenn man es nie gesehen, aber per Unterschrift akzeptiert hat?
Was genau stand im Vertrag – und was im Kleingedruckten?
Am 16. Mai 2023 unterzeichnete die Geschäftsführerin des Unternehmens ein Auftragsdokument. Es sicherte ihr für sechs Monate den Zugriff auf die Bewerberdatenbank des Online-Portals. Kostenpunkt: 5.474 Euro. Direkt über dem Unterschriftenfeld befand sich ein Hinweis. Dieser Satz erklärte, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die „produktbezogenen Geschäftsbedingungen“ der Plattform, abrufbar auf deren Webseite, Vertragsbestandteil werden. Genau in diesen produktbezogenen Bedingungen fand sich die entscheidende Regelung. Sie legte fest, dass sich der Vertrag automatisch um die ursprüngliche Laufzeit – also um weitere sechs Monate – verlängert. Einzige Ausweichmöglichkeit war eine Kündigung in Textform mit einer Frist von 30 Tagen zum Vertragsende. Diese Kündigung versäumte das Unternehmen. Es hatte dem Portal zwar im September mitgeteilt, einen Mitarbeiter gefunden zu haben. Eine formale Kündigung sprach es aber nicht aus.
Weshalb sah sich das Unternehmen im Recht?
Die Geschäftsführung argumentierte vor Gericht mit einer klaren Linie….