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Aufhebung der Untersuchungshaft: Trotz Fluchtgefahr, wenn wichtiger Grund fehlt

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Ein Häftling saß in Berlin wegen gewerbsmäßigem Betrug und schwerer Gewalt in U-Haft. Nun steht die sofortige Aufhebung der Untersuchungshaft im Raum. Die Richter mussten trotz akuter Fluchtgefahr die Freilassung anordnen, weil die Ermittler vergaßen, den Haftbefehl rechtzeitig anzupassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ws 43/24 HP | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 08.11.2024
  • Aktenzeichen: 3 Ws 43/24 HP – 161 HEs 30/24
  • Verfahren: Überprüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Strafrecht

  • Das Problem: Ein Mann war wegen Corona-Betrugs und Verkehrsdelikten in Untersuchungshaft. Das Gericht musste entscheiden, ob er freigelassen werden muss, weil die Ermittlungen zu den ursprünglichen Haftgründen beendet waren.
  • Die Rechtsfrage: Darf jemand in Untersuchungshaft bleiben, wenn die Ermittlungen zu den Taten, die den Haftbefehl auslösten, im Wesentlichen abgeschlossen sind?
  • Die Antwort: Nein, die Untersuchungshaft musste aufgehoben werden. Zwar lag weiterhin Fluchtgefahr vor, aber es fehlte ein wichtiger Grund für die Verlängerung der Haft, da die Ermittlungen zu den ursprünglich genannten Vorwürfen beendet waren.
  • Die Bedeutung: Die Untersuchungshaft darf nicht unbegrenzt dauern. Neue, später hinzugekommene Straftatvorwürfe können eine bestehende Haft nur verlängern, wenn der ursprüngliche Haftbefehl rechtzeitig an diese neuen Vorwürfe angepasst wird.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es in diesem Fall der Aufhebung der Untersuchungshaft?

Es begann mit dem Verdacht auf gewerbsmäßigen Betrug mit Corona-Soforthilfen. Dann kam eine wilde Flucht vor der Polizei durch Berlin hinzu, die mit einem Unfall endete. Als die Staatsanwaltschaft tiefer grub, explodierte die Liste der Vorwürfe: Ausbeutung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung. Für die Ermittler war der Angeklagte ein großer Fisch. Er saß sicher in Untersuchungshaft. Doch während der Berg an Anschuldigungen wuchs, blieb das juristische Fundament für seine Inhaftierung unverändert. Das Kammergericht Berlin musste eine messerscharfe Frage klären: Kann ein Mann für Verbrechen in Haft gehalten werden, die gar nicht in seinem ursprünglichen Haftbefehl stehen?

Warum saß der Mann überhaupt in Untersuchungshaft?

Die Justiz nahm den Mann fest, weil sie zwei massive Risiken sah. Erstens einen dringenden Tatverdacht für mehrere Straftaten. Ihm wurde vorgeworfen, Corona-Hilfen erschlichen zu haben – ein gewerbsmäßiger Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB). Zudem lastete man ihm eine rücksichtslose Fluchtfahrt an, die in einem Unfall mündete. Zweitens sah das Gericht eine hohe Fluchtgefahr, den klassischen Haftgrund nach § 112 der Strafprozessordnung (StPO). Der Mann hatte keinen festen Wohnsitz, hielt sich seit Jahren illegal in Deutschland auf und besaß keinerlei soziale Bindungen. Eine Freilassung auf Kaution oder andere mildere Maßnahmen schienen ungeeignet, ihn vom Untertauchen abzuhalten. Die Untersuchungshaft sollte sicherstellen, dass er zum Prozess erscheint. Das Kammergericht bestätigte später auch ausdrücklich: Die Fluchtgefahr bestand. Daran gab es keinen Zweifel.

Was war der entscheidende Fehler der Ermittlungsbehörden?

Nach der Verhaftung ermittelte die Staatsanwaltschaft weiter. Sie deckte ein ganzes Netz weiterer, schwerwiegender Straftaten auf. Die Anklageschrift, die Monate später beim Landgericht einging, war um 23 neue Tatvorwürfe angewachsen….


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