Wegen eines mangelhaften Austauschmotors forderte ein Audi-Fahrer die Kosten vom Betrieb zurück. Die Werkstatt haftete für mangelhaften Austauschmotor jedoch nicht nur wegen des Herstellungsfehlers, sondern auch für einen Wasserschaden auf dem Kundenparkplatz. Zum vorliegenden Urteil — | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
- Datum: 08.08.2025
- Aktenzeichen: 6 O 4739/22
- Verfahren: Zivilrechtlicher Rechtsstreit
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Schadensersatzrecht, Gewährleistungsrecht
- Das Problem: Ein Autobesitzer ließ in seiner Werkstatt einen Austauschmotor einbauen. Dieser Motor war von Anfang an durch einen Herstellungsfehler defekt. Zusätzlich erlitt das Auto auf dem ungeschützten Kundenparkplatz einen Wasserschaden an der Steuereinheit. Der Kunde forderte deshalb die Kosten für den Motor und alle Folgeschäden als Schadensersatz.
- Die Rechtsfrage: Muss eine Werkstatt für einen mangelhaften, von einem Zulieferer stammenden Motor haften, wenn sie eine kostenlose Nachbesserung verweigert?
- Die Antwort: Ja. Die Werkstatt muss den Großteil des geforderten Schadensersatzes (11.451,52 €) zahlen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Motor mangelhaft war und die Werkstatt die notwendige Nachbesserung ernsthaft verweigerte. Die Werkstatt haftete außerdem für den Wasserschaden, da sie ihre Pflicht zum Schutz des Fahrzeugs verletzte.
- Die Bedeutung: Werkunternehmer haften grundsätzlich für die Qualität eingebauter Teile, auch wenn der Mangel vom Hersteller stammt. Verweigern sie die Nacherfüllung, müssen sie Schadensersatz leisten. Zudem müssen Werkstätten abgestellte Kundenfahrzeuge sorgfältig vor Schäden schützen.
Der Fall vor Gericht
Haftet eine Werkstatt für einen Austauschmotor mit Herstellungsfehler?
Ein Austauschmotor sah aus wie die perfekte Lösung. Er wurde bezahlt wie eine perfekte Lösung. Doch tief in seinem Inneren, unsichtbar für die einbauende Werkstatt, trug er einen Geburtsfehler – einen winzigen Formfehler an Kolben und Zylindern. Dieser Defekt machte eine scheinbar simple Reparatur an einem Audi A4 Cabrio zu einem juristischen Minenfeld. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stand vor der Frage: Haftet die Werkstatt für einen Mangel, den sie nicht verursacht, sondern nur eingebaut hat? Die Antwort des Gerichts war ein klares Ja. Die Argumentation der Richter folgt einer präzisen Logik des Werkvertragsrechts. Den Kern bildet die Pflicht zur Nacherfüllung. Ein Autobesitzer, der eine Reparatur in Auftrag gibt, schließt einen Werkvertrag nach § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Werkstatt schuldet ein funktionierendes Ergebnis – in diesem Fall ein Auto mit einem mangelfreien Motor. Das Problem war der Motor selbst. Eine Sachverständige zerlegte ihn und fand die Ursache für die ständigen Pannen wie Rauchentwicklung und Leistungsverlust. Unrundheiten und unzulässiges Spiel zwischen Kolben und Zylinderbohrungen waren die Wurzel des Übels. Ein Herstellungsfehler. Die Werkstatt verteidigte sich: Man habe den Motor nur fachgerecht eingebaut und könne für den versteckten Fehler des Zulieferers nichts. Ein zu geringer Ölstand, für den der Besitzer verantwortlich sei, habe den Schaden verursacht. Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Die Gutachterin entkräftete die Öl-Theorie – das Schadensbild passte nicht. Entscheidend war aber ein anderer Punkt. Der Autobesitzer hatte die Mängel immer wieder gerügt….