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Verfahrenswert bei Volljährigenadoption: 5 % vom nachgewiesenen Nettovermögen

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Die Berechnung des Verfahrenswerts bei Volljährigenadoption führte vor Gericht zum Streit um Zehntausende Euro für hoch verschuldete Immobilienbesitzer. Die Richter lehnten die pauschale Schätzung ab und entschieden, nur das tatsächlich nachgewiesene Nettovermögen für die Kostenfestsetzung anzusetzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 WF 35/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 26. Mai 2025
  • Aktenzeichen: 20 WF 35/25
  • Verfahren: Volljährigenadoption (Stiefkind-Adoption einer Erwachsenen)
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Kostenrecht (Verfahrenswert)

  • Das Problem: Die Adoptierende und die Stieftochter wehrten sich gegen die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts. Sie hielten den vom Gericht angesetzten Verfahrenswert von 125.000 Euro für viel zu hoch. Ihr Hauptargument war, dass ihr Immobilienvermögen durch hohe Schulden stark belastet war.
  • Die Rechtsfrage: Wie berechnet man den Verfahrenswert für Gerichtskosten bei einer Volljährigenadoption, wenn das Vermögen der Beteiligten hoch verschuldet ist?
  • Die Antwort: Der Wert wurde von 125.000 Euro auf 34.250 Euro gesenkt. Das Gericht setzte den Wert auf 5 Prozent des bereinigten Nettovermögens fest. Schulden und Belastungen müssen bei der Berechnung zwingend berücksichtigt werden.
  • Die Bedeutung: Gerichtskosten in Adoptionsverfahren werden nur auf Basis des echten Nettovermögens berechnet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält 5 Prozent des Nettovermögens als Bemessungsgrundlage für angemessen.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es bei dem Streit um die Adoptionskosten?

Ein modernes, großes Haus in bester Lage. Für das Amtsgericht Ettlingen war der Fall klar: Wer hier wohnt, muss vermögend sein. Als eine Stiefmutter ihre erwachsene Stieftochter, die Eigentümerin des Hauses, adoptieren wollte, schätzte das Gericht den Wert des Verfahrens auf eine hohe sechsstellige Summe. Was die Richter nicht in ihrer Kalkulation hatten: Der Glanz der Fassade verdeckte einen Berg von Schulden. Der offizielle Segen für die Familie kam mit einer Gerichtsrechnung, die auf einem Wert von 125.000 Euro basierte. Das wollten die beiden Frauen nicht akzeptieren.

Wie kam das Amtsgericht auf den hohen Betrag?

Das Amtsgericht musste den sogenannten Verfahrenswert festlegen. Das ist die finanzielle Bemessungsgrundlage, aus der sich die tatsächlichen Gerichtskosten errechnen. Für eine Volljährigenadoption, eine rechtlich als Nichtvermögensrechtliche Angelegenheit eingestufte Sache, gibt das Gesetz den Richtern einen Ermessensspielraum vor. Der Wert soll nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamGKG) unter anderem die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten berücksichtigen. Das Problem: Die Stiefmutter und ihre Tochter hatten auf eine gerichtliche Aufforderung, ihre Finanzen offenzulegen, nicht reagiert. Die Richter mussten schätzen. Sie sahen den großen, erst wenige Jahre alten Neubau. Ein Blick in den Grundbuchauszug und eine einfache Online-Recherche bestätigten den Eindruck eines wertvollen Objekts. Gestützt auf Urteile anderer Oberlandesgerichte, die teils 25 % bis 50 % des Reinvermögens als Maßstab ansetzen, landete das Gericht bei einem Wert von 125.000 Euro. Es ging von einem Immobilienwert von über einer Million Euro aus und zog pauschal Verbindlichkeiten ab – kam aber immer noch auf einen Betrag, der den Beteiligten zu hoch erschien.

Was war die Argumentation der Familie?…


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