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Urlaubsabgeltung bei laufender Kündigungsschutzklage: Fälligkeit, Klausel unwirksam

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Nach der Kündigung forderte die Angestellte sofort 15 offene Urlaubstage abzugelten, doch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei laufender Kündigungsschutzklage konnte nicht entschieden werden. Die Klage wurde vorerst gestoppt, doch gleichzeitig erklärte das Gericht die Ausschlussklausel des Unternehmens wegen Verstoßes gegen das Vorsatz-Verbot für unwirksam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Sa 4/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 14.03.2025
  • Aktenzeichen: 9 Sa 4/25
  • Verfahren: Aussetzungsentscheidung in einer Berufungssache
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Urlaubsabgeltung, Arbeitsvertragsklauseln

  • Das Problem: Ein gekündigter Arbeitnehmer forderte die Auszahlung seiner offenen Urlaubstage. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Er berief sich auf eine vertragliche Frist, nach der Ansprüche schnell verfallen.
  • Die Rechtsfrage: Darf über die Auszahlung des Urlaubs entschieden werden, bevor endgültig feststeht, ob die Kündigung wirksam war? Ist die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Arbeitsvertrag gültig?
  • Die Antwort: Nein, das Verfahren wird ausgesetzt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht und wird erst fällig, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Diese Klärung muss zuerst im parallel laufenden Kündigungsschutzverfahren erfolgen.
  • Die Bedeutung: Arbeitnehmer müssen den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens abwarten, bevor sie Urlaubsabgeltung fordern können. Eine vertragliche Verfallsfrist, die vorsätzliche Haftung nicht ausreichend ausschließt, ist zudem unwirksam.

Der Fall vor Gericht


Warum tickte im Arbeitsvertrag eine Zeitbombe – und wieso hielt das Gericht sie an?

In einem Arbeitsvertrag lauerte eine Klausel, die alle Ansprüche nach drei Monaten vernichtete. Ein gekündigter Mitarbeiter forderte nach seinem Rauswurf über 8.000 Euro für 36 nicht genommene Urlaubstage. Sein ehemaliger Arbeitgeber aber zeigte nur auf die Uhr: Die Frist sei abgelaufen, das Geld verfallen. Der Streit landete vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Die Richter stoppten das Verfahren nicht nur, sie fanden auch einen fundamentalen Fehler in der Klausel selbst.

Wieso legte das Gericht den Fall auf Eis, statt sofort zu entscheiden?

Die Richter standen vor einem klassischen Henne-Ei-Problem. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung – also die Auszahlung von Resturlaub in Geld – entsteht erst in dem Moment, in dem ein Arbeitsverhältnis rechtlich endet. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Genau hier lag der Haken. Der Mitarbeiter hatte gegen seine Kündigung geklagt. Ein anderes Gericht musste erst noch rechtskräftig entscheiden, ob die Kündigung wirksam war. Solange dieses erste Verfahren lief, war der Status des Arbeitsverhältnisses völlig offen. Zwei Ausgänge waren möglich:

  1. Die Kündigung ist wirksam. Dann ist das Arbeitsverhältnis beendet und der Anspruch auf die Geldabgeltung für den Urlaub entsteht.
  2. Die Kündigung ist unwirksam. Dann besteht das Arbeitsverhältnis fort. Der Mitarbeiter hätte keinen Anspruch auf Geld, sondern müsste seinen Urlaub in natura nehmen.

Eine Entscheidung über die Auszahlung des Urlaubs hing also direkt vom Urteil im Kündigungsprozess ab. Juristen nennen eine solche Konstellation „Vorgreiflichkeit“. Um widersprüchliche Urteile zu vermeiden und prozessual sauber zu arbeiten, nutzte das Gericht die Zivilprozessordnung….


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