Ein Kaufinteressent bot in der Nachtragsliquidation einer gelöschten GmbH das höchste Gebot für ein Grundstück. Der Liquidator lehnte ab; doch die Richter stellten die grundlegende Frage nach der rechtlichen Befugnis des Bieters zur Beschwerde infrage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 W 23/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 19.06.2025
- Aktenzeichen: 22 W 23/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren in einer Unternehmensangelegenheit (Nachtragsliquidation)
- Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht (Liquidation), Verfahrensrecht
- Das Problem: Eine am Erwerb eines Grundstücks interessierte Firma (UG) bot den höchsten Kaufpreis, bekam das Grundstück aber nicht. Sie warf dem Nachtragsliquidator vor, seine Pflichten verletzt und das Grundstück unrechtmäßig an eine Stiftung verkauft zu haben. Die UG verlangte gerichtlich, dass dem Liquidator die Vertretung der Gesellschaft untersagt wird.
- Die Rechtsfrage: Darf ein externer Bieter, der sich durch den Verkauf an Dritte benachteiligt fühlt, eine gerichtliche Entscheidung anfechten, die den Nachtragsliquidator im Amt bestätigt?
- Die Antwort: Nein, die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Ein bloßer Kaufinteressent ist durch die Entscheidungen des Liquidators nur mittelbar betroffen und hat keinen eigenen Rechtsanspruch, der eine solche Beschwerde begründen würde.
- Die Bedeutung: Ein Liquidator muss zwar das Gesellschaftsvermögen bestmöglich verwerten, unterliegt aber der Vertragsfreiheit. Externe Interessenten können gerichtliche Entscheidungen zur Bestellung oder Abberufung des Liquidators nicht anfechten, selbst wenn sie behaupten, das höchste Gebot abgegeben zu haben.
Der Fall vor Gericht
Darf ein übergangener Kaufinteressent den Verwalter eines Grundstücks vor Gericht stoppen?
Man bietet mehr als alle anderen. Man legt sogar noch Geld nach. Man ist sich sicher, den Zuschlag für ein Grundstück zu bekommen. Und dann verkauft der Verwalter das Land an jemand anderen. Genau das passierte einer Unternehmergesellschaft in Brandenburg. Sie witterte ein Komplott, zog vor Gericht und wollte den Verkauf per einstweiliger Verfügung stoppen. Das Kammergericht Berlin stellte ihr eine ganz andere, viel grundlegendere Frage: Haben Sie überhaupt das Recht, sich hier zu beschweren?
Warum wurde überhaupt ein Verwalter für ein „Geisterunternehmen“ bestellt?
Die Geschichte beginnt mit einer Firma, die es offiziell gar nicht mehr gab. Eine GmbH war bereits 2004 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden. Ein Problem blieb – die gelöschte Firma stand immer noch als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch. Ein „Geisterunternehmen“ mit echtem Besitz. Um dieses Restvermögen zu Geld zu machen, muss das Gericht einen sogenannten Nachtragsliquidator bestellen. Seine Aufgabe ist es, das verbliebene Vermögen im Interesse der Gläubiger und der früheren Gesellschafter zu verkaufen. Im Jahr 2023 wurde ein neuer Nachtragsliquidator eingesetzt, nachdem sein Vorgänger abberufen worden war. Dieser neue Verwalter sollte den Verkauf des Grundstücks endlich abschließen.
Welche Vorwürfe erhob die Kaufinteressentin gegen den Liquidator?
Eine Unternehmergesellschaft (UG) hatte großes Interesse an dem Grundstück. Sie gab ein Kaufangebot über 120.000 Euro ab und erhöhte es später auf 130.000 Euro. Sie sah sich als Meistbietende. Der Liquidator verkaufte das Grundstück am Ende aber an eine neu gegründete Stiftung. Die UG war empört….