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Fahrverbot vermeiden durch höhere Geldbuße: Mehrzahlung genügt nicht

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Ein Berliner Handwerker, der vorsätzlich 54 km/h zu schnell fuhr, versuchte das drohende zweimonatige Fahrverbot durch höhere Geldbuße abzuwenden. Er argumentierte mit seiner Existenz, doch das Gericht musste klären, ob die erzieherische Funktion einer Strafe käuflich ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 310 OWi 1613/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Tiergarten
  • Datum: 09.04.2025
  • Aktenzeichen: 310 OWi 1613/24
  • Verfahren: Schriftliches Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten

  • Das Problem: Ein Fahrer überschritt innerorts die erlaubte Geschwindigkeit massiv (54 km/h über Limit). Er akzeptierte die Schuld, wollte aber das Fahrverbot gegen eine höhere Geldstrafe tauschen.
  • Die Rechtsfrage: Musste das Gericht das Fahrverbot verhängen, obwohl der Fahrer anbot, mehr Bußgeld zu bezahlen, um sich „freizukaufen“?
  • Die Antwort: Ja, das Gericht bestätigte das Bußgeld von 1.120 Euro und das zweimonatige Fahrverbot. Das Gericht entschied, dass der massive Verstoß ein Fahrverbot erfordert, welches nicht durch eine höhere Geldstrafe ersetzt werden kann.
  • Die Bedeutung: Wer vorsätzlich extrem schnell fährt, muss mit einem verdoppelten Bußgeld und einem Fahrverbot rechnen. Das Fahrverbot kann nur abgewendet werden, wenn der Betroffene konkrete, existenzbedrohende Härten nachweisen kann.

Der Fall vor Gericht


Warum scheiterte der Versuch, das Fahrverbot mit Geld abzuwenden?

Für einen Berliner Handwerker war die Rechnung einfach: Eine saftige Geldbuße für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 54 km/h innerorts war ärgerlich, aber verkraftbar. Ein zweimonatiges Fahrverbot hingegen war eine Katastrophe für sein Geschäft. Seine Strategie vor Gericht war, das eine Problem mit dem anderen zu lösen – ein Tausch von Geld gegen Fahrerlaubnis. Doch er hatte einen entscheidenden Denkfehler gemacht. Das Amtsgericht Tiergarten pulverisierte seine Hoffnung auf einen solchen Handel. Die Richter stellten klar, dass ein Fahrverbot nach einer groben Pflichtverletzung (§ 25 StVG) keine rein finanzielle Strafe ist, die man einfach ausgleichen kann. Es hat eine erzieherische Funktion. Der „Denkzettel“ und die verordnete „Besinnungspause“ sollen den Fahrer spürbar zur Vernunft bringen. Dieser Zweck lässt sich nicht mit Geld aufwiegen. Ein Absehen vom Fahrverbot kommt nur in seltenen Ausnahmefällen infrage. Dafür hätte der Installateur eine Außergewöhnliche Härte nachweisen müssen. Er hätte dem Gericht konkret und mit Belegen darlegen müssen, dass das Fahrverbot seine wirtschaftliche Existenz vernichtet. Eine bloße berufliche Beeinträchtigung genügt nicht. Der Handwerker tat das Gegenteil. Er trug nichts Substanzielles vor und erklärte sogar, die Geldbuße sei unproblematisch. Seine Bereitschaft, mehr zu zahlen, diente dem Gericht nicht als Beweis für eine unzumutbare Härte – sondern als Beleg, dass die Geldbuße allein ihn nicht ausreichend beeindrucken würde. Der Weg, sich „freizukaufen“, war damit versperrt.

Wieso wurde das übliche Bußgeld einfach verdoppelt?

Der Autofahrer raste mit 134 km/h über einen Abschnitt der Berliner Stadtautobahn, auf dem 80 km/h erlaubt waren. Das ist eine Überschreitung um 67,5 Prozent. Ein solches Tempo erreicht man nicht aus Versehen. Die Justiz geht hier nicht mehr von einfacher Fahrlässigkeit aus, sondern von Vorsatz – dem bewussten Inkaufnehmen des Regelbruchs….


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