Eine Mutter schenkte ihrem Sohn 2007 eine Villa und sicherte dies mit einer Auflassungsvormerkung. Neun Jahre später wurde der strittige Bewertungsstichtag für die Schenkungsteuer relevant. Das Finanzgericht musste klären, ob diese dingliche Sicherung bereits die Steuer auslöste oder die spätere Geldabfindung das entscheidende Element war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 K 14153/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 28.05.2025
- Aktenzeichen: 14 K 14153/24
- Verfahren: Klage
- Rechtsbereiche: Schenkungsteuer, Erbschaftsteuerrecht, Grundstücksrecht
- Das Problem: Eine Mutter machte ihrem Sohn ein notarielles Schenkungsangebot für ein Grundstück, das er vertraglich erst Jahre später annehmen durfte. Als die Mutter das Grundstück verkaufte, zahlte sie ihm stattdessen einen Teil des Kaufpreises aus. Sie stritten darüber, ob die Schenkungsteuer den niedrigeren Wert des ursprünglichen Angebots (2007) oder den höheren Wert der tatsächlichen Auszahlung (2016) zugrunde legen muss.
- Die Rechtsfrage: Muss die Schenkungsteuer auf Basis des Grundstückswerts im Jahr des ursprünglichen Angebots (2007) oder auf Basis der tatsächlichen Kaufpreiszahlung Jahre später (2016) berechnet werden?
- Die Antwort: Die Klage wurde abgewiesen. Die Schenkung wurde erst durch die Auszahlung des Kaufpreisanteils im Jahr 2016 vollzogen. Das Angebot von 2007 war nicht steuerlich relevant, weil der Sohn die Eintragung als Eigentümer vertraglich nicht sofort bewirken konnte.
- Die Bedeutung: Für die Entstehung der Schenkungsteuer zählt der Zeitpunkt, an dem der Beschenkte die Übertragung des Vermögensgegenstands tatsächlich jederzeit erzwingen kann. Eine vertraglich verzögerte Annahmemöglichkeit verschiebt die Steuerpflicht bis zur tatsächlichen, späteren Vermögensverschiebung zum dann geltenden Wert.
Der Fall vor Gericht
Wann genau ist ein Geschenk gemacht – beim Versprechen oder beim Auspacken?
Manchmal ist Geduld eine Tugend. Für einen Sohn schien sie sich auszuzahlen. Im Jahr 2007 machte ihm seine Mutter ein unwiderrufliches Schenkungsangebot für eine Villa, gesichert im Grundbuch, aber erst in 20 Jahren annehmbar. Als die Mutter die Immobilie neun Jahre später für einen Spitzenpreis verkaufte, stimmte der Sohn dem Deal zu. Im Gegenzug für die Löschung seines Anspruchs floss ein Drittel des Kaufpreises direkt auf sein Konto – ein cleverer Deal, so schien es. Jahre später meldete sich das Finanzamt. Es ging nicht darum, ob eine Schenkung stattgefunden hatte, sondern wann. Und dieser Unterschied im Timing sollte über 160.000 Euro an Steuern entscheiden.
Warum war der Sohn überzeugt, die Schenkung sei bereits 2007 erfolgt?
Der Sohn stützte seine gesamte Argumentation auf das notarielle Dokument aus dem Jahr 2007. Seine Logik war klar: Seine Mutter hatte ihm und seinem Bruder ein unwiderrufliches Angebot gemacht. Dieses Versprechen war keine leere Geste. Es wurde durch eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert. Ein solcher Eintrag wirkt wie eine Reservierung. Er schützt den zukünftigen Käufer oder Beschenkten davor, dass der Eigentümer das Grundstück anderweitig verkauft oder belastet. Für den Sohn war dieser Moment entscheidend. Er hatte eine rechtlich unentziehbare Position erlangt – ein Anwartschaftsrecht. Aus seiner Sicht war das Vermögen bereits 2007 auf ihn übergegangen, wenn auch mit einer langen Wartezeit….