Ein Autofahrer wurde zur Zahlung von 100 Euro Bußgeld verurteilt, weil ein einziger Zeuge detailliert seine Benutzung des Mobiltelefons am Steuer bezeugte. Die Verteidigung sah die Beweiskraft der Zeugenaussage im Bußgeldverfahren als unzureichend an, doch das Gericht verwies auf einen entscheidenden Verfahrensfehler des Beschuldigten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 343 OWi 10/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Tiergarten
- Datum: 25.02.2025
- Aktenzeichen: 343 OWi 10/25
- Verfahren: Schriftliches Bußgeldverfahren durch Einzelrichter
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Das Problem: Ein Autofahrer wurde beschuldigt, während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt zu haben. Er legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
- Die Rechtsfrage: Muss der Fahrer das Bußgeld bezahlen, weil er das Handy am Steuer benutzt hat?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte die Geldbuße von 100 Euro. Die Zeugenaussage über die vorsätzliche Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt war glaubhaft und ausreichend.
- Die Bedeutung: Zeugenaussagen über die Benutzung von Mobiltelefonen am Steuer gelten als starker Beweis, wenn die Beobachtungsumstände gut waren. Ein fehlender Widerspruch gegen das angekündigte schriftliche Verfahren ermöglicht dem Gericht die schnelle Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Der Fall vor Gericht
Wie wasserdicht muss die Beobachtung eines Zeugen sein?
Es war 20:25 Uhr an einem Sommerabend in Berlin. Die Sonne stand tief und warf ihr Licht seitlich in das Auto eines Mannes, der gerade durch die Gerichtstraße fuhr. Ein perfekter Moment für einen Zeugen, der genau hinsah: Der Fahrer hielt ein Mobiltelefon in der rechten Hand, seine Lippen bewegten sich. Der Fall schien glasklar, ein Routineverstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung. Die anschließende Anzeige führte zu einem Bußgeldbescheid über 100 Euro. Doch der Fahrer wehrte sich und legte Einspruch ein. Er zwang das Amtsgericht Tiergarten zu klären, wie unumstößlich die Beobachtung eines einzelnen Zeugen sein muss, um eine Verurteilung zu tragen.
Was machte die Aussage des Zeugen so überzeugend?
Das Gericht stützte sein Urteil allein auf die schriftliche Aussage des Zeugen. Diese Beobachtung war aus Sicht der Richter in sich schlüssig und detailreich. Der Zeuge beschrieb nicht nur, dass der Fahrer ein Handy in der Hand hielt. Er fügte eine entscheidende Beobachtung hinzu: die sichtbaren Mundbewegungen des Fahrers. Diese Kombination – Handy am Ohr und Sprechbewegungen – ließ für das Gericht nur einen logischen Schluss zu: Der Mann telefonierte aktiv. Die äußeren Umstände zementierten die Glaubwürdigkeit. Die gute Sicht in das Fahrzeug und die seitliche Sonneneinstrahlung schufen ideale Beobachtungsbedingungen. Das Gericht prüfte die Möglichkeit einer Fehlanzeige oder einer Verwechslung. Es fand keine Anhaltspunkte dafür. Die Aussage war präzise, die Situation plausibel. Damit war die zentrale Tatsache des Falles bewiesen: Der Mann am Steuer hatte sein Telefon benutzt, ein klarer Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Warum war der Einspruch des Fahrers am Ende wirkungslos?
Der Autofahrer hatte über seinen Anwalt fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Das war sein gutes Recht. Damit landete der Fall vor dem Amtsgericht. Statt einer öffentlichen Verhandlung wählte das Gericht aber einen anderen Weg: die Entscheidung im schriftlichen Verfahren….