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Absonderungsrecht des Gläubigers bei Insolvenz des Spediteurs: Wer zahlt?

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Nach dem Verlust einer Elektronikladung forderte der Gläubiger aufgrund seines Absonderungsrechts direkt die Zahlung von der Haftpflichtversicherung des insolventen Spediteurs. Die Versicherung sah sich nicht an das rechtskräftige Urteil gebunden und versuchte, Einwände aus dem alten Vertrag geltend zu machen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 U 1959/24 e | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 11.08.2025
  • Aktenzeichen: 25 U 1959/24 e
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Hinweisbeschluss)
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Insolvenzrecht, Internationales Privatrecht

  • Das Problem: Ein Transportversicherer zahlte einen Schaden wegen gestohlener Elektronikwaren. Der verantwortliche Frachtführer wurde insolvent. Der Transportversicherer verlangt nun die Schadenssumme direkt von der Haftpflichtversicherung des insolventen Frachtführers. Die Haftpflichtversicherung weigert sich zu zahlen.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Haftpflichtversicherung des insolventen Frachtführers den Schaden direkt an den Transportversicherer zahlen, obwohl sie vertragliche Ausschlüsse oder die Anwendung ausländischen Rechts behauptet?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung der Versicherung zurückzuweisen. Dem Transportversicherer steht aufgrund der Insolvenz ein gesetzliches Pfandrecht am Anspruch des Frachtführers zu. Einwände der Versicherung sind ungültig, da deutsches Recht gilt und die Haftung bereits durch ein früheres Urteil rechtskräftig festgestellt wurde.
  • Die Bedeutung: Haftpflichtversicherer können die Zahlung nicht ablehnen, wenn die Haftung des Versicherten bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Ein bloßer Vorschlag des Versicherers zur Anwendung ausländischen Rechts führt nicht automatisch zu einer wirksamen Rechtswahl.

Der Fall vor Gericht


Wie kann ein Gläubiger die Versicherung eines insolventen Schuldners direkt verklagen?

Ein Transportunternehmen verliert eine wertvolle Ladung Elektronik und meldet kurz darauf Insolvenz an. Für den Eigentümer der Ware ist der direkte Anspruch gegen das Unternehmen damit praktisch wertlos. Der Schaden scheint verloren. Das deutsche Versicherungsrecht kennt für genau diesen Fall einen cleveren Mechanismus – ein gesetzliches Pfandrecht, das dem Geschädigten einen direkten Zugriff auf die Haftpflichtversicherung des Pleite-Unternehmens erlaubt. Der Transportversicherer des Waren-Eigentümers machte von diesem Recht Gebrauch und forderte die Entschädigung direkt vom Haftpflichtversicherer des Spediteurs. Dessen Anwälte konterten mit einer Flut von Einwänden: Der Vertrag unterliege italienischem Recht, die Ware sei gar nicht versichert gewesen, der Anspruch verjährt. Vor dem Oberlandesgericht München ging es um die Frage: Wie stark ist dieser gesetzliche Direktzugriff wirklich – und kann er die vertraglichen Verteidigungslinien einer Versicherung durchbrechen?

Welches Recht galt für den Versicherungsvertrag?

Die Haftpflichtversicherung stützte ihre gesamte Verteidigung auf eine kühne Behauptung: Für den Vertrag gelte italienisches Recht. Ein Sieg an dieser Front hätte weitreichende Folgen gehabt, etwa eine viel kürzere Verjährungsfrist. Als Beweis legte sie ein zweisprachiges Informationsblatt vor. Darin fand sich der Satz, man „schlage vor, auf den Vertrag italienisches Recht anzuwenden.“ Das Oberlandesgericht zerpflückte diese Argumentation. Die Richter stellten klar, dass der Vertrag bereits 2009 geschlossen wurde….


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