Ein Arbeitnehmer forderte die Einbeziehung des Weihnachtsgeldes bei der Urlaubsabgeltung für seine 70 Resturlaubstage. Die entscheidende Frage: Gilt die Einbeziehung dieser Jahressonderzahlung auch bei der Abgeltung von Resturlaub nach langer Krankheit? Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 29/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden‑Württemberg
- Datum: 29.07.2025
- Aktenzeichen: 11 Sa 29/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Urlaubsabgeltung, Unionsrecht
- Das Problem: Ein ehemaliger Mitarbeiter forderte eine höhere Auszahlung für seinen Resturlaub. Er begründete dies damit, dass sein einmalig gezahltes Weihnachtsgeld in die Berechnung hätte einbezogen werden müssen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und berief sich auf die nationale Rechtsprechung.
- Die Rechtsfrage: Muss das einmalig gezahlte Weihnachtsgeld eines Arbeitnehmers in die Berechnung der Auszahlung für nicht genommenen Resturlaub einfließen?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage des Mitarbeiters ab. Einmalige Jahressonderzahlungen müssen bei der Urlaubsabgeltung nicht berücksichtigt werden.
- Die Bedeutung: Nach Auffassung des Gerichts gilt die europäische Vorgabe zur Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen nicht für einmalige Jahressonderzahlungen. Arbeitgeber müssen diese Zahlungen bei der Abgeltung von Resturlaub nicht zwangsläufig mitberücksichtigen.
Der Fall vor Gericht
Zählt das Weihnachtsgeld in die Abfindung für Resturlaub?
Das Gesetz hat eine einfache Idee: Wer Urlaub nimmt, soll finanziell nicht schlechter dastehen als bei der Arbeit. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass Angestellte aus Angst vor Lohneinbußen auf ihre Erholung verzichten. Ein langjährig angestellter Mann wollte genau diese Logik auf seine Situation anwenden. Nach langer Krankheit kündigte er sein Arbeitsverhältnis und hatte noch 70 Urlaubstage offen. Der Arbeitgeber zahlte ihm dafür eine Abfindung. Der Mann fand die Summe zu niedrig. Sein Argument: In dem für die Berechnung entscheidenden Zeitraum hatte er sein jährliches Weihnachtsgeld erhalten – eine Einmalzahlung, die in die Berechnung des durchschnittlichen Lohns einfließen müsse. Die Forderung schien konsequent, doch sie führte die Richter zu einer entscheidenden Unterscheidung: dem Unterschied zwischen einem Urlaub, den man antritt, und einem Urlaub, den man sich auszahlen lässt.
Worum stritten der Arbeitnehmer und das Unternehmen genau?
Ein Angestellter war seit 2021 durchgehend arbeitsunfähig. Er kündigte seinen Job zum Ende des Jahres 2024. Zu diesem Zeitpunkt hatte er aus den letzten beiden Jahren noch 70 Urlaubstage angesammelt. Sein Arbeitgeber zahlte ihm dafür eine Urlaubsabgeltung von über 11.000 Euro. Grundlage für diese Summe ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so will es das Bundesurlaubsgesetz (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Der Mann rechnete nach und war nicht einverstanden. In dem für ihn relevanten Berechnungszeitraum fiel die Auszahlung seines jährlichen Weihnachtsgeldes in Höhe von rund 1.780 Euro. Seiner Ansicht nach musste diese einmalige Jahressonderzahlung in das Durchschnittsgehalt eingerechnet werden. Das hätte seine Urlaubsabgeltung um fast 2.000 Euro erhöht. Die Firma weigerte sich. Sie argumentierte, dass nach gefestigter deutscher Rechtsprechung solche Einmalzahlungen bei der Berechnung außen vor bleiben….