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Sittenwidriger Kreditkarten-Zinssatz: Nichtigkeit des Vertrags, Rückabwicklung

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Ein Kreditinstitut klagte auf Rückzahlung eines Darlehens, das einen sittenwidrigen Kreditkarten-Zinssatz von 19,44 Prozent aufwies. Trotz der Stille des Schuldners prüfte das Landgericht die Wucherzinsen von Amts wegen – und stellte die gesamte Forderung infrage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 30/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Ravensburg
  • Datum: 30.07.2025
  • Aktenzeichen: 2 O 30/25
  • Verfahren: Klage auf Zahlung aus einem gekündigten Kreditkartenvertrag
  • Rechtsbereiche: Sittenwidrigkeit, Verbraucherschutz, Bereicherungsrecht

  • Das Problem: Ein Kreditkarteninstitut verlangte von einem Kunden die Zahlung offener Schulden aus einem Vertrag mit 19,44 Prozent effektivem Jahreszins. Der Kunde wehrte sich nicht, aber das Gericht prüfte von Amts wegen die Wirksamkeit dieses extrem hohen Zinssatzes.
  • Die Rechtsfrage: Ist ein Kreditkartenzinssatz von 19,44 Prozent so extrem hoch, dass der gesamte Kreditvertrag wegen Wuchers gesetzlich unwirksam ist?
  • Die Antwort: Ja, der Kreditkartenvertrag ist unwirksam. Das Gericht sah den Zinssatz als sittenwidrig überhöht an, da er den marktüblichen Satz für Konsumentenkredite um weit mehr als das Doppelte überschritt.
  • Die Bedeutung: Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit dürfen Kreditinstitute keine Sondermärkte mit ohnehin hohen Zinsen als Vergleichsmaßstab verwenden. Bei einem unwirksamen Vertrag muss der Kunde nur das tatsächlich geliehene Kapital zurückzahlen, nicht aber die überhöhten Zinsen oder Gebühren.

Der Fall vor Gericht


Wie konnte ein stiller Beklagter den Fall zur Hälfte gewinnen?

Ein Mann erscheint vor Gericht. Er hat keinen Anwalt. Er sagt kein Wort zur Sache. Auf dem Papier hat das klagende Kreditinstitut leichtes Spiel. Es fordert rund 7.550 Euro aus einem gekündigten Kreditkartenvertrag. Doch am Ende verlässt die Bank den Saal als Teil-Verliererin. Wie kann das sein? Die Antwort liegt nicht in dem, was der Mann sagte, sondern in dem, was die Richter in seinem Vertrag lasen – eine Zahl, die das gesamte Geschäft ins Wanken brachte: 19,44 Prozent. Normalerweise führt das Schweigen eines Beklagten zu einem sogenannten Versäumnisurteil. Die Klage wird dann ohne weitere inhaltliche Debatte zugunsten des Klägers entschieden. Das Gericht muss aber auch in einem solchen Fall prüfen, ob der vorgetragene Anspruch überhaupt rechtlich besteht. Die Richter des Landgerichts Ravensburg taten genau das. Sie schauten sich den Vertrag an und stolperten über den effektiven Jahreszins. Diese Prüfung von Amts wegen durchkreuzte die Pläne des Kreditinstituts. Der Vertrag selbst lieferte den Richtern den entscheidenden Anhaltspunkt für einen schwerwiegenden Rechtsfehler.

Warum erklärte das Gericht einen Zinssatz von 19,44 Prozent für sittenwidrig?

Das Herzstück der Entscheidung ist ein mächtiger Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch: § 138 Abs. 1 BGB. Er besagt, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Bei Krediten wird es sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht – im Klartext: wenn der Zins Wucherniveau erreicht. Der Streitpunkt war die Frage: Was ist der richtige Maßstab für einen „normalen“ Zins? Das Kreditinstitut argumentierte clever. Es verwies auf eine spezielle Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für „echte Kreditkartenkredite“ (SUD 132). Dort lag der Durchschnittszins im November 2020, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bei 15,06 Prozent….


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