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Kündigungsschutz bei planmäßig verkleinertem Restbetrieb: Entscheidend ist die Planung

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Ein Konzern gründete nach dem Widerspruch eines Konstrukteurs einen Kleinstbetrieb, um den Kündigungsschutz bei planmäßig verkleinertem Restbetrieb zu umgehen. Trotz nur neun verbliebener Angestellter musste der Arbeitgeber plötzlich die Umsetzung auf 41 freie Konzernstellen nachweisen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 SLa 640/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg
  • Datum: 25.07.2025
  • Aktenzeichen: 12 SLa 640/25
  • Verfahren: Berufung in einem Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht, Arbeitsrecht

  • Das Problem: Ein langjähriger Konstrukteur widersprach einem Betriebsübergang und wurde einem Restbetrieb zugeordnet. Die Arbeitgeberin kündigte ihm, als der Restbetrieb nur noch fünf Mitarbeiter hatte.
  • Die Rechtsfrage: Gilt der gesetzliche Kündigungsschutz, wenn ein Betriebsteil gezielt unter die Mindestgröße von zehn Mitarbeitern verkleinert wird, um eine Kündigung zu ermöglichen?
  • Die Antwort: Nein, die Kündigung ist unwirksam. Das Gericht stellte fest, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, weil der Abbau des Betriebsteils einem einheitlichen Plan folgte. Die Firma konnte zudem nicht beweisen, dass keine freien, alternativen Stellen vorhanden waren.
  • Die Bedeutung: Der Arbeitgeber kann den Kündigungsschutz nicht durch eine planmäßige, schrittweise Reduzierung der Mitarbeiterzahl in einem Betriebsteil umgehen. Bei Kündigungen muss der Arbeitgeber stets genau prüfen, ob es freie Stellen für den Betroffenen gibt.

Der Fall vor Gericht


Wann ist ein Betrieb zu klein für den Kündigungsschutz?

Einem langjährigen Mitarbeiter wurde gekündigt. Sein Arbeitgeber, ein Großkonzern, hatte seinen Arbeitsplatz in eine eigens geschaffene Abteilung verlegt – eine Abteilung, die monatelang systematisch verkleinert wurde. Als nur noch eine Handvoll Kollegen übrig war, kam der blaue Brief. Der Konzern argumentierte kühl: In dieser Mini-Abteilung mit nur fünf Leuten greift der Kündigungsschutz nicht. Doch die Richter sahen genauer hin und stellten eine entscheidende Frage: Wann beginnt man zu zählen?

Warum war die Größe des Betriebs der springende Punkt?

Das deutsche Arbeitsrecht schützt Mitarbeiter vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieser Schutz greift aber nicht überall. Eine zentrale Hürde ist die Betriebsgröße. Das Gesetz findet nur Anwendung, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Liegt die Zahl darunter, kann der Arbeitgeber einfacher kündigen. Im vorliegenden Fall hatte ein Konstrukteur seit 2004 für das Unternehmen gearbeitet. Als sein Betriebsteil an eine andere Firma verkauft wurde, machte er von seinem Recht Gebrauch, diesem Betriebsübergang zu widersprechen. Er wollte bei seinem alten Arbeitgeber bleiben. Der Konzern schuf daraufhin für ihn und 37 weitere widersprechende Kollegen einen sogenannten „Restbetrieb“. Dieser Restbetrieb schrumpfte über die nächsten Monate stetig. Als der Konzern dem Konstrukteur die Kündigung schickte, waren dort nur noch fünf Mitarbeiter beschäftigt. Der Arbeitgeber rechnete sich aus: Fünf ist weniger als zehn – der Kündigungsschutz ist damit ausgehebelt. Der Fall war scheinbar klar.

Wieso zählte das Gericht die Mitarbeiter anders?

Das Landesarbeitsgericht durchkreuzte die Rechnung des Konzerns. Es stellte nicht auf den Tag ab, an dem die Kündigung im Briefkasten des Mitarbeiters landete….


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