Die permanente Geräuschkulisse in einer Superior-Kabine führte zu einem Kreuzfahrt Reisemangel durch Lärm von Schiffsmotor und Generator. Entscheidend war dabei nicht der Generatorlärm tagsüber, sondern die erhebliche Störung der nächtlichen Ruhe durch den zusätzlichen Hauptmotor. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 128/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Schöneberg
- Datum: 17.07.2025
- Aktenzeichen: 2 C 128/20
- Verfahren: Reisemangelklage
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Zivilrecht
- Das Problem: Ein Kreuzfahrtpassagier forderte eine Minderung des Reisepreises, weil die Geräusche und Vibrationen des Schiffsgenerators und des Schiffsmotors in der gebuchten Kabine das Schlafen unmöglich machten. Der Reiseveranstalter hielt die Geräusche für schiffstypisch und lehnte eine Minderung ab.
- Die Rechtsfrage: Muss der Reiseveranstalter den Reisepreis mindern, wenn der Motor- und Generatorlärm in einer gebuchten Kabine so laut ist, dass er die Nachtruhe der Reisenden unzumutbar stört?
- Die Antwort: Ja, ein Reisemangel liegt vor. Die Kombination aus Generatorlärm und zusätzlichem Motorenlärm, insbesondere während der Nacht, überschritt die Grenze der hinzunehmenden Betriebsgeräusche und störte die Nachtruhe erheblich.
- Die Bedeutung: Auch wenn Generatorengeräusche schiffstypisch sein können, begründet der zusätzliche, unzumutbare Lärm des Schiffsmotors nachts einen erheblichen Reisemangel. Reisende haben bei massiver Störung der Nachtruhe Anspruch auf Minderung des Reisepreises, selbst wenn sie keine Luxuskabine gebucht hatten.
Der Fall vor Gericht
War der Lärm in der Kabine nur lästig oder ein echter Reisemangel?
Der Reiseveranstalter war sich seiner Sache sicher. Ein Ehepaar beschwerte sich über Motorlärm auf einer Kreuzfahrt für über 13.000 Euro? Die Verteidigungslinie schien simpel: „Wer die billigste Kabine bucht, muss mit Geräuschen rechnen.“ Doch dieser eine Satz entpuppte sich als fataler Fehler. Die Passagiere hatten gar nicht die billigste Kategorie gebucht. Dieser Irrtum des Veranstalters öffnete die Tür für eine genaue richterliche Prüfung, die zeigte, wo die Grenze zwischen normalem Betriebsgeräusch und unzumutbarer Lärmbelästigung verläuft.
Was waren die Fronten in diesem Rechtsstreit?
Auf der einen Seite stand das Ehepaar. Sie hatten eine 11-tägige Kreuzfahrt in einer Superior-Kabine gebucht. Ihre Reiseerinnerung war geprägt von einem unerbittlichen Lärmteppich. Die Schiffsgeneratoren liefen rund um die Uhr. Nachts, wenn das Schiff Fahrt aufnahm, kam das Dröhnen des Schiffsmotors hinzu. An Schlaf sei selbst mit Ohropax nicht zu denken gewesen. Schon am ersten Tag meldeten sie den Mangel beim Reiseleiter. Ein Kabinenwechsel war nicht möglich – das Schiff war ausgebucht. Ihre Forderung: eine Minderung des Reisepreises um 20 Prozent. Auf der anderen Seite stand der Reiseveranstalter. Er sah die Sache anders. Die Geräusche seien schiffstypische Betriebsgeräusche, kein Reisemangel, der eine Minderung des Preises nach § 651d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigen würde. Man habe eben mit solchen Geräuschen zu rechnen. Die Behauptung, das Paar habe die günstigste Kabinenkategorie gewählt, sollte diese Argumentation untermauern. Zudem seien nächtliche Fahrten mit Motor die Ausnahme gewesen, nicht die Regel. Die Klage sei abzuweisen.
Wie ging das Gericht der Wahrheit auf den Grund?
Das Amtsgericht Schöneberg ließ die Zeugen sprechen….