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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Krankheit: Wann das Attest genügt

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Ein Angeklagter verpasste seinen Termin wegen 38,7 Grad Fieber; das Gericht lehnte die notwendige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Krankheit ab. Die Ablehnung basierte allein auf formalen Mängeln und Rechtschreibfehlern im Attest, nicht auf der Schwere der bescheinigten Gürtelrose. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ws 11/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 04.04.2025
  • Aktenzeichen: 3 Ws 11/25 – 161 GWs 41/25
  • Verfahren: Beschwerde im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Verfahrensrecht

  • Das Problem: Eine Angeklagte fehlte wegen akuter Krankheit bei ihrer Berufungsverhandlung. Das Landgericht lehnte ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Es hatte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des ärztlichen Attests.
  • Die Rechtsfrage: Wann muss das Gericht eine versäumte Verhandlung nachträglich zulassen, wenn Krankheit als Grund genannt wird?
  • Die Antwort: Ja. Das Kammergericht gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein zeitnah ausgestelltes Attest über Fieber und Gürtelrose reicht aus, um das Fehlen zu entschuldigen.
  • Die Bedeutung: Gerichte dürfen ärztliche Atteste bei Krankheit nicht leichtfertig ablehnen. Die objektive Unmöglichkeit des Erscheinens zählt mehr als die späte Übermittlung des Attests. Formelle Mängel wie schlechte Lesbarkeit oder Tippfehler im Attest sind nicht entscheidend.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn ein ärztliches Attest voller Fehler steckt?

Am Morgen ihres Gerichtstermins wachte eine Frau mit Fieber und starken Schmerzen auf. Die Diagnose ihres Arztes: Gürtelrose. Ein eilig ausgestelltes Attest sollte ihre Abwesenheit vor dem Landgericht Berlin entschuldigen. Doch dieses Dokument, mit Rechtschreibfehlern und unklarer Handschrift, wurde zum zentralen Beweisstück in einem unerwarteten Rechtsstreit. Das Gericht verwarf das Attest als wertlos und wies die Berufung der Frau ab. Ein klarer Fall von Formfehlern? Das Kammergericht Berlin sah in dem Zettel etwas, das die erste Instanz übersehen hatte – einen unumstößlichen Beweis.

Warum wurde die Berufung der Frau überhaupt abgewiesen?

Die Frau war vom Amtsgericht Tiergarten wegen eines tätlichen Angriffs auf Beamte zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Sie akzeptierte das Urteil nicht und legte Berufung ein. Das Landgericht Berlin setzte den Termin für die neue Verhandlung auf den 5. März um 9:30 Uhr fest. Erschien sie nicht, drohte die sofortige Verwerfung ihrer Berufung. Das ist ein scharfes Schwert des Gesetzes, verankert in § 329 der Strafprozessordnung (StPO). Die Regel ist einfach: Wer unentschuldigt fehlt, verliert seine Chance auf eine neue Verhandlung. Am Morgen des Termins, um 6:52 Uhr, schickte ihr Verteidiger eine E-Mail an das Gericht. Er beantragte die Verlegung des Termins. Seine Mandantin leide an Gürtelrose mit Fieber und Schmerzen. Als Beweis fügte er ein ärztliches Protokoll bei. Das Landgericht sah sich das Dokument an, lehnte den Antrag ab und verwarf die Berufung wie angekündigt. Die Begründung: Das Attest sei fast zwei Wochen alt und beweise nichts über ihren Zustand am Verhandlungstag. Der Fall schien erledigt.

Welchen neuen Beweis legte die Frau vor – und warum überzeugte er das Landgericht nicht?

Die Frau gab nicht auf. Drei Tage später stellte sie über ihren Anwalt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand….


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