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Fristlose Kündigung wirksam durch Klagerücknahme: 3.000-Euro-Abfindung weg

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Ein Gebäudereiniger verhandelte 3.000 Euro Abfindung nach einer fristlosen Kündigung aus und zog dann die Klage zurück. Trotz der klaren Einigung verlor er die gesamte Summe, weil das Gericht den Vergleich nicht für bindend hielt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 614/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 30.07.2025
  • Aktenzeichen: 5 SLa 614/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht

  • Das Problem: Ein gekündigter Arbeitnehmer einigte sich mit dem Arbeitgeber auf einen Vergleichstext, der eine Abfindung vorsah. Die Einigung sollte formell vom Gericht festgestellt werden. Bevor dies geschah, zog der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurück.
  • Die Rechtsfrage: War der Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Abfindung bereits bindend, obwohl die vereinbarte richterliche Bestätigung (Protokollierung) wegen der Klagerücknahme nicht mehr erfolgte?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht stellte fest, dass der Vergleich niemals wirksam wurde. Wenn Parteien eine gerichtliche Feststellung vereinbaren, wird der Vergleich erst mit dieser gerichtlichen Handlung rechtskräftig.
  • Die Bedeutung: Wird eine gerichtliche Bestätigung für einen Vergleich vorausgesetzt, ist die Einigung ohne diese Formalität nicht bindend. Zieht der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurück, gilt die ursprüngliche Kündigung als von Anfang an wirksam.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde aus dem fast perfekten Deal am Ende nichts?

Ein Gebäudereiniger erhält die fristlose Kündigung. Er wehrt sich, reicht eine Kündigungsschutzklage ein. Die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber laufen gut. Man einigt sich auf alle Punkte: ein sauberes Enddatum für das Arbeitsverhältnis, eine Abfindung von 3.000 Euro, ein ordentliches Zeugnis. Der Entwurf dieses Vergleichs liegt bereits beim Arbeitsgericht und wartet nur noch auf die formelle Bestätigung. Es scheint ein Sieg auf ganzer Linie zu sein. Dann macht die Anwältin des Mannes einen einzigen prozessualen Schritt – und pulverisiert damit die gesamte Einigung. Der Mann steht am Ende mit leeren Händen da. Der entscheidende Fehler war die Reihenfolge der Ereignisse. Die Parteien hatten sich nicht auf einen einfachen außergerichtlichen Vergleich geeinigt. Ihr gemeinsamer Plan war es, die Einigung vom Gericht offiziell feststellen zu lassen. Ein solcher Gerichtlicher Vergleich hat den Vorteil, dass er wie ein Urteil wirkt – er ist ein Vollstreckbarer Titel. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung nicht, kann der Arbeitnehmer sofort vollstrecken. Dieser offizielle Stempel des Gerichts war also ein zentraler Bestandteil des Deals. Die Anwältin des Klägers nahm die Kündigungsschutzklage am 29. November zurück. Erst drei Tage später, am 2. Dezember, bat sie das Gericht, den bereits besprochenen Vergleich zu protokollieren. Das war zu spät. Mit der Rücknahme der Klage war das gesamte Verfahren beendet. Das Gericht hatte keine Akte mehr auf dem Tisch, über die es entscheiden oder in der es etwas protokollieren konnte. Der Antrag auf Protokollierung lief ins Leere.

Gilt eine fristlose Kündigung als wirksam, wenn die Klage zurückgezogen wird?

Ja, und das ist eine der härtesten Konsequenzen im Kündigungsschutzrecht. Wer eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen klagen. Verpasst man diese Frist, gilt die Kündigung automatisch als wirksam, selbst wenn sie grob fehlerhaft war….


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